Gast hat diese Frage gestellt
Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten absetzbar Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.
Im Streitfall hatte der bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellte Kläger einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil griffweise mit 35 v.H. der Anschaffungskosten. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es gebe keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Könne der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen.
Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 v.H. sei der PC ein Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. ), sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls sei der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.
Der BFH hat ferner entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können.