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Ausbildungskosten für auswärtigen Blockunterricht

Der berufsausbildende Betrieb ist dem Auszubildenden gegenüber lediglich verpflichtet, ihn zum Schulunterricht freizustellen und während dieser Zeit die erforderlichen betrieblichen Sach- und Personalkosten zu tragen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Fahrt- und Unterbringungskosten für einen auswärtig stattfindenden Blockunterricht des Auszubildenden zu übernehmen.

Urteil des BAG vom 26.09.2002
6 AZR 486/00
NJW Heft 22/2003, Seite VIII

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