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Ausfall der Heizungsanlage

25 %, wenn der Ausfall über 2/3 eines Monats bestand
(AG Waldbröl WuM 80, 206)

Es kommt auch hier auf den Einzelfall an: Sind die Räume nicht nutzbar, kann die Minderung bis zu 100 % betragen.
(LG Berlin WuM 1993, 185 (100 %))
(ZMR 1992, 302 (75 %))
(LG Kassel WuM 1987, 271 (50%))
Stichwörter: ausfall + heizungsanlage

0 Kommentare zu „Ausfall der Heizungsanlage”

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