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Ausländer: Anspruch auf Parabolantenne geht vor Optik des Wohnhauses

Möchten dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer in der von ihnen bewohnten Eigentumswohnung Zugang zu ihren Heimatprogrammen haben, hat ihr Interesse an der Montage einer Parabolantenne in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne entfaltet keine Bindungswirkung, wenn an diesem Standort der Empfang der begehrten Programme nicht gewährleistet ist.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer stritten zum einen darüber, ob die in einer der Eigentumswohnungen lebenden Ausländer überhaupt eine Parabolantenne montieren durften und zum anderen, an welche Stelle diese bei einer Erlaubnis anzubringen wäre.

Das OLG wies darauf hin, dass eine bauliche Veränderung - wie das Anbringen der Antenne - möglich sei, wenn dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwachse. Bei der Beurteilung dieser Frage müssten die beiderseits geschützten Interessen abgewogen werden. Auf der einen Seite stehe das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und vor allem das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Auf Seiten der anderen Wohnungseigentümer sei ebenfalls das Eigentumsrecht betroffen, da die Installation der Parabolantenne eine optische Beeinträchtigung sei. Beide Interessen seien durch Grundrechte geschützt, von denen grundsätzlich keines dem anderen vorgehe. Maßgebend für die Entscheidung könne daher nur sein, welche Beeinträchtigung im konkreten Fall schwerer wiege. Bei dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern sei zu berücksichtigen, dass sie ein besonderes Interesse daran hätten, sich mit Hilfe der Programme ihres Heimatlandes über das dortige Geschehen zu informieren und die kulturelle und sprachliche Bindung aufrecht zu erhalten. Diese Möglichkeit eröffne üblicherweise nur eine Satellitenempfangsanlage. Das besondere Interesse ausländischer Wohnungseigentümer und Mieter an der Installation einer solchen Antenne habe deshalb in der Regel Vorrang vor dem Interesse der übrigen Wohnungseigentümer (OLG Schleswig, 2 W 217/02).
Stichwörter: optik + parabolantenne + anspruch + wo + ausländer

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