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Austausch aller oder einzelner Platten bei Mängeln an Fliesen und Bodenbelägen?
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2004 - 24 U 194/03
Bei Nacharbeiten an gefliesten Wänden, Parkett und mit Fliesen oder Naturstein belegten Böden tritt regelmässig das Problem auf, dass Farbabweichungen und -schattierungen verbleiben, da kein Material aus der gleichen Charge mehr zur Verfügung steht. Dem Eigentümer stellt sich regelmässig die Frage, ob der ursprüngliche Mangel oder das nach der Mangelbeseitigung verbleibende "optische Schadensbild" schlimmer ist.
Gerade bei einer hochwertigen Ausstattung seiner Immobilie, muss der Eigentümer dies nicht hinnehmen. Er kann im Rahmen der Nachbesserung eine komplette Erneuerung des Belags verlangen. Die technische Möglichkeit, einzelne Platten auszutauschen, ist nur dann geeignet, wenn farbgleiches Material für die Reparatur zur Verfügung steht.
Der Bauunternehmer muss einen komplett neuen Belag aufbringen, wenn anders eine ordnungsgemässe Werkleistung nicht erzielt werden kann. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann er sich darauf berufen, der Aufwand zur Mängelbeseitigung sei für ihn unzumutbar.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt für den Fall eines Granitfußbodens entschieden (Urteil vom 01.10.2004, Az. 24 U 194/03). Das Urteil ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 28.04.2005, Az. VII ZR 271/04).
Quelle: Claus Suffel, Rechtsanwalt