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Die Kündigung stellt eine Willenserklärung dar und kann als solche grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erklärt werden. So verstößt z. B. eine Kündigung, die für den Fall erklärt wird, dass die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt werden, gegen den sog. Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher unwirksam. <br />
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Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung von Geschäftsräumen durch den Mieter unter einer Bedingung erfolgen, wenn der Vermieter (Erklärungsgegner) den Eintritt der Bedingung allein in der Hand hat. Dazu hat das OLG Hamburg (Urteil vom 21.7.2000, Az.: 4 U 238/99, ZMR 2001, 26) für den Fall, dass in den Mieträumen ein Schaden eintritt, der diese unbenutzbar macht (z. B. durch Brand), entschieden, dass die Kündigung des Mieters unter der Bedingung erfolgen kann, dass die Räume nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder nutzbar sind. <br />