Susanne
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter einer einseitigen Änderung des Mietvertrags nicht zustimmen muss.
Sollte der VM dann allerdings auf Zustimmung klagen, wird der Mieter sicher den Kürzeren ziehen, das die Regelung in der Heizkostenverordnung eindeutig ist: es sind 50-70% nach Verbrauch und 30-50% der Kosten nach Wohnfläche umzulegen (nicht Volumen)
Der Änderung sollte zugestimmt werden, die Heizkostenverordnung kann ich als Lektüre empfehlen, bekommt man online.
daniel_1
dort steht, dass die rechtsgeschäftlichen Bestimmungen, die höhere als die in §7 und 8 genannten höchstsätze von 70 von 100 vorsehen, bleiben unberüht.
auf der seite http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_10.htm">http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_10.htm <!-- w --> steht"Durch rechtsgeschäftliche bestimmung, z.B. im Mietvertrag mit den bewohnern, kann aber davon abgewichen werden. ...
oder verstehe ich etwas falsch. ich habe doch einen mietvertrag (rechtsgeschäftlich)!!!!
danke für die schnelle antwort
daniel
Susanne
Darauf war ich ja in meinem ersten Satz schon eingegangen-allerdings sollte zu dem Link auch alles gelesen werden.
Sollte der VM auf Zustimmung zur Änderung des Mietvertrags klagen müssen, so sehe ich seine Chancen als nicht unerheblich.