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Wie wird bei einer Wohnung/Eigentumswohnung die Wohnfläche berechnet, wenn es Dachschrägen gibt ?
Grundsätzlich gilt für die Berechnung der Wohnfläche:
Raumteile mit einer Höhe von weniger als 1 Meter: keine
Anrechnung,
Raumteile mit einer Höhe über 1, aber unter 2 Metern:
50prozentige Anrechnung.
Raumteile mit einer Höhe über 2 Metern: volle Anrechnung auf die
Wohnfläche.
Kleinere Bauteile wie
Tür- und Fensterumrahmungen,
Tür- und Fensterbekleidungen,
Fuß- und Sockelleisten,
frei liegende Installationen (z.B. Zähleruhren, Rohre,
Wasserhähne etc.),
fest eingebaute Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde, Bade- oder
Duschwanne sowie
Einbaumöbel
wirken sich dagegen nicht mindernd auf die Wohnfläche aus, weil
sie nach Auffassung des Gesetzgebers in ihren geringen
Auswirkungen die Nutzbarkeit der Wohnfläche nicht schmälern. Das
heißt, diese Bauteile werden bei der Berechnung der Wohnfläche
einfach so behandelt, als wären sie nicht da.
Gemessen wird übrigens mit den "lichten" Maßen, d.h. man misst
von verputzter Wand zu verputzter Wand. Es ist aber auch die
computergestützte Berechnung anhand der Bauzeichnungen
zulässig.
Je verwinkelter eine Wohnung ist desto schwieriger wird also
meist die korrekte Ermittlung der Wohnfläche. Wer Zweifel an den
vom Vermieter getroffenen Angaben hat, aber aufgrund des
komplizierten Zuschnitts der Wohnung nicht mit der Messung
zurecht kommt, kann mit dem Mieterverein Kontakt aufnehmen und
die Wohnung gegen eine Aufwandsentschädigung von einem Profi
vermessen lassen. Bei einer Wohnung bis 80 Quadratmeter kostet
die Vermessung 40 Euro zuzüglich Fahrtkosten, bei Häusern,
Maisonettewohnungen, Wohnungen mit Dachschrägen oder besonders
verwinkelten Grundrissen zwischen 50 und 80 Euro, ebenfalls plus
Fahrtkosten.
2) was gehört alles dazu..
Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der
Wohnung, Waschküchen, Speicherabteile, Trockenräume,
Heizungsräume, Garagen und ähnliche Zubehörräume zählen nicht
zur Wohnfläche!
Zubehörräume sind also ganz allgemein solche Räume, die
außerhalb der Wohnung liegen und in erster Linie zum Abstellen
von Sachen gedacht sind und nicht als Aufenthaltsraum für
Bewohner, weder vorrübergehend noch dauernd.
Aber Achtung: Wie erwähnt gehören Abstell- und ähnliche
Nebenräume, die innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung liegen
und die Haushaltsführung erleichtern, durchaus zur Wohnfläche.
Auch ein typischer Hobbyraum ist kein Zubehörraum, weil er per
Definition nicht zum Abstellen von Sachen benutzt, sondern
gerade dem Aufenthalt von Menschen dienen soll, die dort ihr
Hobby pflegen. Die Grundfläche von Hobbyräumen kann also im
Regelfall mit 50 Prozent der Wohnfläche angerechnet werden,
vorausgesetzt der Raum ist ausschließlich der betreffenden
Wohnung zugeordnet und nicht für mehrere Mieter da. Gleiches
gilt für den (ausgebauten) Dachboden, wenn dieser räumlich
unmittelbar mit einer bestimmten Wohnung verbunden ist und nur
von dem betreffenden Mieter mit bewohnt wird.
Leider muss man eines zu der ganzen Vermesserei sagen:
Der Mieter kann auch wenn die WOhnung kleiner als im Mietvertrag
ist, auch bei Überschreitungen über 10% nicht das Recht den
Mietzins nachträglich zu mindern. Außer es wurde dem Mieter eine
bestimmte Größe der Wohnung vorgegeben, die durch die kleiner
tatsächlichw Wohngröße dann nicht mehr gegeben ist. Dies trifft
auch vor wenn ein ganz bestimmter Quadratmeterpreis vorgegeben
wurde.
Im Gegensatz dazu darf der Vermieter dann aber auch keine Miete
mehr nachverlangen, wenn er eine kleinere Angabe der Wohnung
gemacht hat und sich herausstellt, dass die WOhnung nach dem
Messen größer ist.
Anders ist hier die Umlage der Nebenkosten die auf die
tatsächlichen Quadratmeter angeglichen ist. Hat der Vermieter
eine zu große Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt und damit zuviel
an Nebenkosten kassiert, hat der Mieter das recht auch
rückwirkend den überschüssigen betrag zurückzufordern oder
aufzurechnen.
Ich hoffe dir geholfen zu haben,
mfg