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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Besuch
Es gehört zu den selbstverständlichsten Rechten des Mieters, zu jeder Zeit und in beliebiger Anzahl Besuch zu empfangen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) spielt es keine Rolle, ob es sich um Damen- oder Herrenbesuch handelt, ob der Besuch regelmäßig oder unregelmäßig kommt oder wann er geht.
Nur ausnahmsweise kann der Vermieter "Hausverbot" für einen Besucher verhängen. Beispielsweise dann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt Ruhestörungen begangen hat oder Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus, Flur, Keller usw. beschädigt hat.
Der Besucher kann auch ein Tier, wie zum Beispiel einen Hund, mitbringen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Hundehaltung verboten ist.

Die Grenze ist da erreicht, wo der Besucher in kurzen und häufigen Abständen regelmäßig den Hund mitbringt oder das Tier nachts öfter in der Wohnung bleibt.

Frage: Ein Bekannter will mich für ungefähr sechs Wochen besuchen. Muss ich den Vermieter um Erlaubnis bitten?
Antwort: Nein. Besucher darf der Mieter auch für rund sechs bis acht Wochen ohne Einwilligung des Vermieters in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete zu sehen ist und keine Überbelegung der Wohnung eintritt.
Vermieter muss Einzug von Partner genehmigen

Wohnungsmieter können ihren Lebensgefährten erst dann bei sich einziehen lassen, wenn sie sich vorher die Genehmigung vom Wohnungseigentümer geholt haben. Dazu müssen sie dem Vermieter die Personalien des Partners mitteilen, eine Genehmigung ist dann nach neuem Mietrecht meist nur eine Formsache. Mit seinem Urteil hob der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main auf.

Partner-Nachzug

Will ein Mieter seine Lebensgefährtin/Lebensgefährten in seiner Mietwohnung aufnehmen oder nachziehen lassen, braucht er die Erlaubnis des Vermieters, urteilte der
BGH VIII ZR 371/02.

Gleichzeitig erklärte das höchste Gericht der Vermieter müsse die Erlaubnis im Regelfall erteilt werden.

Der Fall:

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mieterin ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen. Die Vermieterin weigerte sich, der Mitbenutzung der Wohnung zuzustimmen, solange Ihr nicht die persönlichen Daten der Lebenspartners mitgeteilt würden.
Zu Recht meine der BGH. Ein Mieter sei ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch einem Dritten zu überlassen. Das bestimme § 540 Abs. 1 BGB. Der Lebensgefährte sei „Dritte“ im des Gesetzes.

Anders, so der BGH, als beispielsweise Besucher oder Familienangehörige des Mieters.
Nahe Familienangehörige – so schon frühere Urteile – sind keine „Dritten“ im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, Mieter können Eltern oder Kinder in die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt für den Ehepartner, auch er kann problemlos nachziehen, ohne das es auf eine Vermieterzustimmung ankommt.
Aber auch das Zusammenziehen oder Zusammenleben mit einem „Dritten“ einem Lebensgefährten, kann der Vermieter letztlich weder verhindern noch verbieten. Auch das steht im Gesetz.
Nach § 553, Abs. 1 BGB hat der Mieter Anspruch auf die Erlaubnis auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines „Dritten“, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich immer zu bejahen.
Hier betone der BGB, dass der auf höchst persönlichen Motiven beruhende und auch nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, praktisch immer ausreicht um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des „Dritten“ in der Wohnung darzulegen. Dann könnte der Vermieter die Erlaubnis nur verweigern, wenn es durch die Aufnahme des Lebenspartners/Lebensgefährten zu einer Überbelegung in der Wohnung käme. Das wiederum ist kaum vorstellbar.

Fazit;
Das der Vermieter im Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen eine reine Formalie.


Betreten einer fremden Wohnung mit Schuhen
Ein Erwachsener muss beim Betreten einer fremden Wohnung grundsätzlich nicht die Schuhe ausziehen (AG Siegburg 4 C 53/01 WM 2002, 209).
Stichwörter: besuch + mietrecht

0 Kommentare zu „Besuch im Mietrecht”

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