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Betriebsräte in Teilzeit: Anspruch auf Freizeitausgleich
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Betriebsratsmitglieder mit Teilzeitjob haben bei Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich. [16.02.2005]
Er richte sich grundsätzlich nach der betriebsüblichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (7 AZR 330/04). Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen laut Gericht auch Pausen.
Im konkreten Fall hatte eine Klägerin aus Baden-Württemberg eine Vergütung statt eines Freizeitausgleichs für eine mehrtägige Betriebsratsschulung verlangt. Die Erfurter Richter gaben den Fall wegen fehlender Angaben zur betrieblichen Arbeitszeitregelung an das Landesarbeitsgericht zurück.