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Betriebsrentenberechnung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs
Dem Kläger steht nach der Versorgungsordnung eine Betriebsrente zu, die zusammen mit der gesetzlichen Sozialrente 70 % seines ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen darf. Während des Arbeitsverhältnisses war die Ehe des Klägers geschieden worden. Bei dem Versorgungsausgleich war auf seine frühere Ehefrau ein Teil der von ihm bis dahin erdienten gesetzlichen Rentenanwartschaft übertragen worden. Nach Eintritt in den Ruhestand erhielt der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin eine Betriebsrente, bei deren Berechnung sie die tatsächlich an den Kläger ausgezahlte gesetzliche Rente zugrunde legte. Nachdem über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, übernahm der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) die Zahlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Er errechnete sie anhand der Differenz zwischen 70 % des ruhegeldfähigen Einkommens und der Sozialrente, die der Kläger ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs erhalten würde. Der Kläger meint demgegenüber, es komme auf die tatsächlich an ihn ausgezahlte Sozialrente an, weshalb ihm eine höhere Betriebsrente zustehe.

Ebenso wie die Vorinstanzen wies auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Die einschlägige Versorgungsregelung ist dahin auszulegen, daß der Berechnung der Betriebsrente die vom Kläger erdiente und nicht die an ihn tatsächlich gezahlte Sozialrente zugrunde zu legen ist. Vom Kläger erdient und von seinem früheren Arbeitgeber mitfinanziert ist auch der Teil der Sozialrente, der im Zuge seiner Scheidung auf seine geschiedene Ehefrau übertragen worden war. Durch den Versorgungsausgleich soll sicher gestellt werden, daß jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungswerte erhält. Wenn es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt, kann nicht angenommen werden, daß ein Arbeitgeber die Belastungen aus dieser familieninternen Umverteilung ausgleichen will. Aus der Tatsache, daß die frühere Arbeitgeberin des Klägers die Betriebsrente anhand der tatsächlich ausgezahlten Sozialrente berechnete, ließ sich nicht auf einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen schließen. Der Senat hat die Auslegungsregel aufgestellt, daß ein Arbeitgeber bei einer Versorgungszusage, wie sie hier zur Entscheidung anstand, im Zweifel weder die Nachteile ausgleichen will, die ein geschiedener Arbeitnehmer im Rahmen des Versorgungsausgleichs erleidet, noch von den Vorteilen profitieren will, die sich für einen geschiedenen Arbeitnehmer aus einem ihn begünstigenden Versorgungsausgleich ergeben. Der Senat mußte nicht entscheiden, ob eine ausdrückliche Regelung im letztgenannten Sinne überhaupt statthaft wäre.

BAG, Urteil vom 20. März 2001 - 3 AZR 264/00 - Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 28. Januar 2000 - 11 Sa 1085/99 -

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