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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!

Wir (Wohngemeinschaft mit 3 Leuten) haben seit einigen Wochen mehrere Probleme mit unserem Vermieter...

1) Wir haben eine abgeschlossene Wohnung im OG, VM wohnt im EG. Unsere Wohnungstür ist nie abgeschlossen, die Zimmer allerdings schon. Jetzt hat sie sich darüber beschwert, dass sie nicht in unsere Zimmer kommt, wenn wir nicht da sind (--> Wochenendheimfahrer...). Also hat sie sich einen Nachschlüssel machen lassen, und schnüffelt in unseren Zimmern rum (u.a. in Schränken etc.). Muss man sich das bieten lassen? Hat man als Mieter keine Privatsphäre?? Wenn sie was sagt, kann sie ja gerne in meinem Beisein das Zimmer inspizieren, aber so...

2) Unser Mietvertrag läuft im Juli aus. Jetzt hat sie uns erzählt, die neuen Mieter hätten unsere Zimmer am Wochenende schon besichtigt - ist da zulässig?

3) Im Flur waren Fließen von der Renovierung unseres Bades (ca. 10 Jahre her) gelagert. Wir mussten Pflanzen pressen, und haben uns dazu fließen genommen (danach wieder zurück!) - jetzt macht sie Aufstand, wir hätten die Fließen geklaut und sie zeigt uns an...

4) Fenster und Türen sind undicht, daher haben wir im Winter recht viel Heizöl gebraucht... Kann sie uns das anrechnen, auch wenn wir Miete inkl. NK zahlen?

Naja, das waren nur ein paar von unseren vielen Problemen....

Ich hoffe, irgendjemand kennt sich damit aus, damit wir auch ein paar Argumente gegen sie haben ..

Danke!!
Lisa
Stichwörter: keine + mieter + privatsphäre + hilfe

3 Kommentare zu „Als Mieter keine Privatsphäre??? Hilfe!”

Gast Experte!

zu 1: Das würde ich meinem Vermieter verbieten! Vermieter sollten nur mit Eurer Genehmigung oder dann zumindest unter Eurer Aufsicht die Wohnräume betreten.

zu 2: s.o. Generell müssen glaube ich Nachmieter die Wohnung besichtigen können. Hier sollte es dann aber auch Absprachen mit Euch geben!

zu 3: Wenn keine Fliese fehlt, ist auch keine geklaut worden, oder? Die Anzeige wird lustig! <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

zu 4: Es gilt der Mietvertrag. Wenn dieser ein pauschale Vergütung der NK vorsieht, dann können nicht plötzlich zusätzlich Sachen einzeln abgerechnet werden. Lest aber nochmal genau in Eurem Mietvertrag nach!

Freut Euch, dass Ihr da endlich wegzieht! <!-- s :D --><!-- s :D --> <!-- s :D --><!-- s :D --> <!-- s :D --><!-- s :D -->

FischkoppStuttgart Experte!

1.+2. Anzeige bei der Polizei wegen Hausfriedensbruch!

3. Beweispflicht beim Vermieter= Lehnt euch zurück, wenn wirklich nichts fehlt

4. Jetzt wirds interessant,
Fordern kann sie alles was sie will, aber zahlen müsst ihr gar nichts, denn:
Pauschalbeträge können nicht nachträglich erhöht, bzw niedriger gesetzt werden.
D.H. Keine Forderung berechtigt. Soll die Dame Klagen. Sollte Es problem mit der Kaution geben, auf nichts einlassen, gleich mahnen! ! !
Ggf Mieterschutzbund.

Aber mal eine vielleicht interessante info zu 1+2.![/color:b3b68][/b:b3b68]
Hausfriedensbruch

Das Hausrecht in der Wohnung liegt bei den Mieter/innen. Es richtet sich grundsätzlich gegen jeden, auch gegen den Eigentümer und es kann strafrechtlich durchgesetzt werden.
Im Strafgesetzbuch § 123 (Hausfriedensbruch) heißt es: "Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
Zur Wohnung zählen auch Ferienappartements, Hotelzimmer und Wohnwagen.
Eine bloße Störung des Hausfriedens ohne Eindringen, z.B. Schlagen an die Tür, Werfen von Steinen gegen Fenster fällt nicht unter den § 123.
Der Vermieter darf keinen Zweitschlüssel einbehalten. Natürlich können Mieter/innen dem Eigentümer einen Zweitschlüssel überlassen, sie müssen es aber nicht tun.
Im Ernstfall wird die Tür von einem Schlüsseldienst geöffnet, bei einem Brand bleibt nicht einmal dazu die Zeit. Besser ist es natürlich, wenn Mieter/innen in geeigneter Weise dafür sorgen, dass die Wohnung ggf. auch ohne ihre Anwesenheit betreten werden kann. Aber selbst mit einem hinterlegten oder dem Vermieter überlassenen Zweitschlüssel darf die Wohnung nicht gegen den Willen der Mieter/innen betreten werden, denn das wäre Hausfriedensbruch. Eine Ausnahme bildet nur der Notfall.


Doppelter oder Zweitschlüssel des Vermieters
[b:b3b68][size=150:b3b68][color=orange:b3b68]Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu ver-gewissern, ob jemand zu Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.
Das Landgericht Berlin (64 S 305/9 8) entschied, daß das unbefugte Betreten der Mietwoh-nung eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters darstellt, mithin eine so erhebliche Vertragsverletzung, daß der Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen kann. [/color:b3b68][/size:b3b68][/b:b3b68]Nach dem Urteil des Berliner Landgerichts ist die Kündigung auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des Vermieters zulässig. Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist, inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem Mieter muß aber zugebilligt werden, daß er zunächst eine neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende Mietverhält-nis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Sechs Wochen sind ein an-gemessener Zeitraum. Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, daß er die Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben.

FischkoppStuttgart Experte!

P.S. Viel Glück!

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