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Wohnfläche als zentrales Beschaffenheitsmerkmal bei Immobilienkauf
Beim Erwerb einer Immobilie gehört die Wohnfläche zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Angaben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des Vertrages dennoch maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder in Kenntnis des von ihm eingesetzten Vermittlers von den Größenvorstellungen des Erwerbers wusste.
Urteil des BGH vom 08.01.2004
VII ZR 181/02
NJW Heft 16/2004, Seite X