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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ein Mehrfamilienhaus mit 9 Mietparteien und eine Mietpartei im Hinterhaus des Hofes!!! Bis die Mietpartei im Hinterhaus einzog war alles bestens......Die Kinder der Mietparteien im Vorderhaus durften im Hof spielen und die Erwachsenen haben sich im sommer oft draußen einen gemütlichen Abend gemacht......mit grillen und so weiter!!! (2-3 Jahre ging das gut) Es gab ab und zumal eine rüge vom Hausverwalter weil es sehr spät wurde das sehen die Mietparteien auch ein doch nun füllt sich die Mietpartei im Hinterhaus von dem Hausverwalter betrogen denn der versprach das es immer ruhig sei. (wobei Grillecke und Kinderspielzeug auf dem Hof vorhanden war als diese eingezogen sind) Durch diese verarsche des Hausverwalters und der Jahresmietvertrag der Mietpartei im Hinterhaus versucht die Mietpartei im Hinterhaus nun alles um daraus zu kommen und es ging zu weit!
Gestern nachmittag ab fünf haben sich drei Mietparteien mit zwei kindern sich auf den Hof gesetzt und haben sich nichts dabei gedacht......gegen 20.45 Uhr kam der Verwalter und zog uns die Stühle (sprichwortartig) unter dem po weg und sagte die Mietparteien dürften sich nicht mehr auf dem Hof aufhalten......weder abends noch tagsüber!!!!! Der im Hinterhaus wolle seine ruhe ..... Doch der ist ja nur sauer auf Verwalter und möchte nun alles gegen ihn verwenden um wieder aus dem Mietvertrag zu kommen... Was können die Mietparteien tun????? Ist es Rechtens das die Mietparteien den Hof nicht mehr nutzen dürfen???
Stichwörter: bitte + helft + uns

4 Kommentare zu „bitte helft uns!!!!”

Susanne Experte!

Ein Anrecht besteht nur, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Nutzung des Hofes als Kinderspielplatz etc. vereinbart wurde- da dies nicht so ist, kann eine Nutzung in dieser Form auch untersagt werden, insbesondere, wenn sich andere Mietparteien über Krach u.ä. beschweren!

bubu1312

Im Mietvertrag steht weder das die Mietparteien es dürfen noch das sie es nicht dürfen!!!

Doch wie sieht es denn hiermit aus??

BGH-Urteil: Mehr Rechte für Mieter
Mieter haben nicht nur ein Recht, die Mieträume selbst zu nutzen, sie dürfen auch die Gemeinschaftsflächen des Hauses mitbenutzen, entschied der Bundesgerichthof (V ZR 46/06, Urteil vom 10. November 2006).
Wenn Außenflächen wie etwa ein Hof oder ein Garten zur Wohnung gehören, dürfen Kinder dort spielen. Der Vermieter kann das nicht verbieten. Die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen stehen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner auch mit ihren Freunden zur Verfügung, wenn die Hausordnung keine andere Regelung enthält. Mit dem Spielen verbundene Geräusche können nicht untersagt werden, wenn sie ortsüblich sind. (LG Heidelberg, AZ. 8 S 2/96). Allerdings müssen die Kinder die Ruhezeiten am Mittag einhalten, sofern das in der Hausordnung festgelegt ist.

Susanne Experte!

Dann leg das doch mal Deinem Verwalter vor- ich hab da nix von!

Der_Mario Experte!

Möglicherweise trifft dieses Urteil auch bei Dir zu. Da wir die genauen Umstände nicht kennen, können wir dsa natürlich nicht abschließend beurteilen. Du solltest es also Deiner Hausverwaltung vorlegen.

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