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Buchung für nicht ehelichen Partner (durchgelegene Matratzen)
Hat ein Reisender eine Reise für sich und seinen nicht ehelichen Lebensgefährten gebucht, ist er berechtigt, eventuelle Minderungsansprüche später auch für diesen gerichtlich geltend zu machen.
Sind Matratzen in einem Hotelzimmer derart durchgelegen, dass die Reisenden erhebliche Rückenschmerzen erleiden, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 25 Prozent.
Urteil des AG Hamburg vom 03.01.2002
22 a 23/01
NJW-RR 2002, 702