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Carport-Errichtung nur nach wirksamem Beschluss
Die Errichtung eines Carports auf einer zu einer Eigentumswohnanlage gehörenden Parkplatzfläche bedarf eines wirksamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer anlässlich eines „zwanglosen Zusammentreffens“ der Eigentümer reicht hierzu jedenfalls dann nicht aus, wenn die Abmachung anschließend nur von einem Teil der Miteigentümer schriftlich niedergelegt und unterschrieben wurde. Ein nicht mitunterzeichnender Miteigentümer kann daher der Errichtung eines Carports widersprechen.
Beschluss des BayObLG vom 14.11.2002
2Z BR 107/02
RdW 2003, 409
WM 2003, 162