Dionysos
Hallo,
die Frage der Hundehaltung ist in einer Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung (selten) oder in der Gemeinschaftsordnung (öfter) geregelt. Die Frage kann Ihnen nur Ihr Vermieter (der Eigentümer in der Gemeinschaft ist) beantworten.
Dieser muss auch über den Verwalter (i.d.R. gibt es einen) der Eigentümergemeinschaft veranlassen, dass die Angewohnheiten der Dame etwas verbessert werden. Denn unabhängig ob die Hundehaltung erlaubt ist oder nicht, sind Verschmutzungen der gemeinschaftlichen Flächen (des Gartens oder ist dieser tatsächlich baulich getrennt und der Wohnung der Nachbarin zugeordnet?) vom Verursacher sofort zu entfernen.
LG
Dionysos
Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.