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bert hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

Folgende Frage hab ich:

Wir mieten zu drei Personen zusammen einen Proberaum. Ende des Oktober ist unser Dauerauftrag für die Überweisung der monatlichen Miete ausgelaufen, ohne dass wir das merkten. Mitte November kam die erste Mahnung für die offenstehende Miete, da wir Probleme hatten das online wieder zu aktivieren zögerte sich die Mietzahlung Schliesslich bis Anfang Dezember hin, was letztendlich unser Fehler war, da wir nun 6 Wochen im Rückstand waren mit Miete zahlen, wir aber bereits gesagt haben dass wir das klären und die Miete schnellstmöglich zahlen.

Unser Vermieter hat nach den 6 Wochen, ohne uns zu benachrichtigen, per Schlüsseldienst unseren Raum aufbrechen lassen und will nun von uns 90,- Euro für den Schlüsseldienst (Materialkosten) und nochmal 20,- für seinen Arbeitsaufwand haben.

Im Mietvertrag steht dass er den Raum auf unsere Kosten öffnen lassen darf, wenn er keinen freien Zugang hat. Wir haben bei Einzug vergessen ihm einen Zweitschlüssel zu geben was selbstverständlich auch unser Fehler war.

Frage:
Darf der Vermieter trotzdem ohne uns zu benachrichtigen in unseren Raum eindringen? Darf er uns nun die Kosten (auch in der Höhe) in Rechnung stellen?

Ich freue mich über jede Antwort! Vielen Dank und viele Grüße!
Stichwörter: türschloss

2 Kommentare zu „Tür aufgebrochen, Türschloss ausgetauscht”

Ghostraider Experte!

Wenn keine zwei volle Monatsmieten Rückstand ist hat der Vermieter keine Rechte.
Erst Recht hat er nicht das Recht sich gewaltsam Zutritt zu den Mieträumen zu verschaffen.

Bei Zweimonatigem Mietrückstand hat der Vermieter nur das Recht auf eine Fristlose Kündigung.

Auch wenn der Mieter die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen schon erhalten hat, kann er die Räumung der Wohnung noch verhindern. Zahlt er die geschuldeten Mieten nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam, der Mieter kann wohnen bleiben. Spätestens einen Monat, nachdem der Vermieter die Räumungsklage erhoben hat, müssen dann aber alle Mietrückstände vollständig ausgeglichen sein (Oberlandesgericht Naumburg (8 U 4/9 8)

Der Vermieter hat, auch wenn er es im Mietvertrag nieder schreibt, kein Recht auf freien Zutritt der Mieträume. Also war es kein Fehler dem Vermieter keinen Schlüssel zu hinterlassen sondern es war richtig.

Der Vermieter darf nur bei Gefahr (Wasserrohrbruch, Feuer u.s.w.) die Mieträume mit Gewalt öffnen.
Da dies hier nicht der Fall ist könnten Sie den Vermieter sogar wegen Einbruch oder Hausfriedensbruch belangen.

Dies würde ich dem Vermieter klar und deutlich sagen und dann fragen ob sich die Kosten erübrigt haben.
Sagt er nein die Kosten sollen oder müssen Sie tragen, auf zum Rechtsanwalt und dann hat er etwas viel Ärger an der Backe. :-) )))

Gruß
ghost

bert

super, vielen dank, das hilft mir sehr weiter!
viele grüsse

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