KingKK
Hallo.
Ich stehe vor einem ähnlichen Problem und mich erkundigt: Die Klausel
mit den Schönheitsreperaturen ist unter Umständen ungültig, wenn
der Wortlaut so ist, dass es sich um "starre Fristen" handelt, d.h.
steht doch z.B. "spätestens" oder "mindestens"
alle 3/5/7 Jahre, dann ist sie ungültig. Denn die Fristen sollten nur
Leitfäden sein, dass "in der Regel" oder "im allgemeinen" 3/5/7 Jahre
renoviert werden müsste, wenn es notwendig ist. Und nicht starr angegeben
wird, es muss in jedem Fall, egal in welchem Zustand die Wohnung
ist.
Also den genauen Wortlaut lesen. Hast Du also in dem Vertrag starre
Fristen, dann ist die Klausel ungültig und Du brauchst nichts zu machen.
Musst mal im Internet nach "Schönheitsreperaturen" und "starre Fristen"
suchen.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Kai
Hallo Zusammen!
Ich steh vor dem Problem, dass mein Vermieter eine andere Ansicht von Renovieren / "Schönheitsreperaturen" hat als ich. Nun möchte ich gerne wissen, wie ich weiter verfahren soll.
Bei der Wohnungsübergabe wurde der Wohnungzustand von meinem Vermieter beanstandet. Ich habe die Wohnung in den "Urzustand" des Einzuges (vor 2 Jahren) wieder hergestellt. Nun will aber mein Vermieter, dass ich Teile oder gesammte Räume streichen soll, die durch anbringen von Lampen und Vorhängen/Rollos angebohrt wurden. Diese Löcher habe ich fachgerecht zugespachtelt und teilweise übergestrichen.
In meinem Mietvertrag steht der Standarttext zu "Schönheitsreparaturen"... Bad/Küche 3Jahre; Wohn/Schlafzimmer 5Jahre; Andere 7Jahre...
und bei nicht zutreffenden zeiträumen einen Kostenersatz bei Auszug. also prozentoal. Bei Kündigung soll die Wohnung sauber und alle Schlüssel übergeben werden.
Jetzt beruft sich aber der Vermieter mit einem Zusatz, der auf dem Übergabeprotokoll steht. Und zwar wie folgt:
"Die Wohnung wurde in einem renovierten Zustand an den neuen Mieter übergeben und ist unabhänig davon, ob nach §15 (Schönheitsreparaturen) des Mietvertrages eventuell erst kürzlich Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden, bei einem Auszug in einen renovierten Zustand zu versetzen."[/i:7b2f2]
Nun hat mir der Vermieter angedroht, die Wohnung am Montag durch einen Generalschlüssel zu öffnen und die Wohnung durch eine Malerfirma streichen zu lassen, was er von der Kaution abzieht.
IST ER IM RECHT?[/b:7b2f2]
Wie soll ich jetzt handeln??? Was sagt das Gesetz, was wäre eine altanative?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüssen
A. Sonder[/quote:7b2f2]
sonder
Danke Kai!
Ich werde mir heute Abend den Vertragswortlaut nochmal anschauen.
Was ist den mit der Klausel in dem Übergabeprotokoll?
"... und ist unabhänig davon, ob nach §15 (Schönheitsreparaturen) des Mietvertrages eventuell erst kürzlich Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden, bei einem Auszug in einen renovierten Zustand zu versetzen..." [/i:5f807]
Ist dieses Rechtens?!?
Gruß
A. Sonder
Susanne
M.E. ist die Klausel im Übergabeprotoll nicht gültig, da dadurch der Mieter extrem benachteiligt wird. Allerdings ist m.E. das Übergabeprotokoll auch gar nicht relevant, wenn nicht im Mietvertrag darauf verwiesen wird und es als Anlage zum MV gilt.
Zahlt der VM die Kaution trotzdem nicht aus, weil er sich im Recht sieht, so muss der Mieter auf Auszahlung der Kaution klagen.
sonder
Danke Susanne,
Von welchem finanzellen Spektrum reden wir (Anwaltskosten / Gerichtskosten) denn im allgemeinen? Werden diese Klagen auch mal abgewiesen und in welchen Zeitraum erstreckt sich dieses vorraussichtlich?
Über weitere Erfahrungswerte würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüssen
A. Sonder
fin
Der Vermieter ist nicht im Recht, wenn er die Wohnung durch Generalschlüssel öffnen will und Maler die Wohnung streichen lassen. Da brauchen Sie sich nicht einschüchtern lassen.
Er ist verpflichtet Ihnen eine Frist zu setzen, in der Sie das selbst erledigen können oder auch selbst eine Malerfirma beautragen können.
Wichtig wäre zu wissen, wie lange Sie denn in der Wohnung gewohnt haben.
Wenn Löcher zugespachtelt und überstrichen wurden, so ist meist das Gesamtbild der Wände zerstört, so dass i.d.R. neu gestrichen werden muss. Obwohl starre Klauseln nicht mehr gültig sind, kann es sein, dass Sie eben bei Unansehnlichkeit der Wände prozentual gemäß Ihrer Wohndauer an den Kosten beteiligt werden können.