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Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat
14.8.2001 1 ABR 52/00
Das Restmandat eines Betriebsrats setzt einen die Stillegung eines Betriebs überdauernden Regelungsbedarf voraus. Fehlt es daran, endet mit der tatsächlichen Stillegung des Betriebs und der darauf bezogenen Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebsparteien.
Erledigung eines Beschlußverfahrens; Restmandat des Betriebsrats
BetrVG § 8, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ArbGG § 10
Aktenzeichen: 1ABR52/00 Paragraphen: BertrVG§8 BetrVG§21 BetrVG§24 ArbGG§10 Datum: 2001-08-14