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Ehegattenunterhalt: Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit
Übt ein unterhaltsberechtigter (geschiedener) Ehegatte eine ihm an sich nicht zumutbare Tätigkeit aus, so muss er sich die Einkünfte hieraus entweder gar nicht oder nur teilweise (in der Regel zu 50 Prozent) auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Erwerbseinkünfte, die neben der Betreuung von zehn und sieben Jahre alten Kindern erzielt werden, stellen im Regelfall in vollem Umfang eine unzumutbare Arbeit dar. Solche Einkünfte sind um die Kinderbetreuungskosten und einen Betreuungsbonus zu vermindern und mit dem verbleibenden Betrag teilweise (hier zur Hälfte) bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Beschluss des OLG Köln vom 06.08.2001
14 WF 107/01
NJW 2001, 3716