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Tariflicher Pakt für Arbeit - Prozeß ohne Streit der Parteien?
Die Arbeitgeberin betreibt in Hamburg den öffentlichen Nahverkehr mit Hochbahnen und Bussen. Im Januar 1996 schloß die Arbeitgeberin mit der ÖTV und der DAG Tarifverträge als "Pakt für Arbeit" ab. Darin waren - kurzgefaßt - Absenkungen des Vergütungsniveaus einerseits und andererseits Ausgleichszahlungen sowie der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen vorgesehen. Eine größere Zahl betroffener Arbeitnehmer führt gegen die Absenkung ihrer Vergütungen Klage mit - im wesentlichen - der Begründung, die Tarifverträge seien rechtsunwirksam, weil die sie belastende Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße.
In dieser Situation erhob die Arbeitgeberin die vorliegende Klage gegen die ÖTV und die DAG mit den Anträgen festzustellen, daß die Tarifverträge insgesamt wirksam, hilfsweise, daß sie insgesamt unwirksam sind. Beide Gewerkschaften erkannten den Hauptantrag an. Dem Verfahren waren 56 betroffene Arbeitnehmer als "Nebenintervenienten" beigetreten. Sie halten den Hauptantrag wie auch den Hilfsantrag für unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und den Hilfsantrag abgewiesen. Die Tarifverträge seien weder insgesamt wirksam noch insgesamt unwirksam.
Mit der zulässigen Sprungrevision begehrt die Arbeitgeberin nur noch festzustellen, daß die Tarifverträge insgesamt wirksam sind. ÖTV und DAG haben sich dem ausdrücklich angeschlossen;. Die "Nebenintervenienten" haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Sprungrevision hatte keinen Erfolg. Der Klageantrag der Arbeitgeberin war ohne Entscheidung in der Sache als unzulässig zurückzuweisen. Eine Entscheidung in der Sache setzt voraus, daß die Parteien des Rechtsstreits gegeneinander streiten. Daran fehlt es hier. Die Klägerin und die beklagten Gewerkschaften streiten nicht gegeneinander, sondern sind sich in der Sache einig, daß die Tarifverträge insgesamt wirksam sind. Das Fehlen des Streites zwischen der Arbeitgeberin und den Gewerkschaften wird prozessual nicht dadurch ersetzt, daß Arbeitnehmer die Tarifregelung für unwirksam halten und ihrerseits deswegen gegen die Arbeitgeberin klagen oder diesem Verfahren als "Nebenintervienten" beigetreten sind. Nebenintervenienten sind keine Streitparteien, sondern können eine Streitpartei nur unterstützen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Mai 2001 - 4 AZR 387/00 - Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24. März 2000 - 7 Ca 401/97 -