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Der Vermieter darf Nebenkosten (auch genannt Betriebskosten) selbstverständlich nur dann verlangen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die gängigste Form einer solchen Nebenkostenabrede ist die Vereinbarung monatlicher Vorauszahlungen durch den Mieter mit anschließender Jahresabrechnung durch den Vermieter. Möglich ist aber auch die Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale, das heißt, der Mieter bezahlt auf die Nebenkosten einen monatlichen Festbetrag, so dass der Vermieter keine Abrechnung vornehmen muss. Nachforderungen oder Auszahlungen von Guthaben sind hier selbstverständlich ausgeschlossen. <br />
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Quelle: beamte4you