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Ersparnis bei Pauschalpreisvertrag: BGH VII ZR 82/95

Der Unternehmer hat im Falle der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u.a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Dazu hat er die Grundlagen seiner Kalkulationen offen zulegen. Gegebenfalls hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen.



Urteil vom 07.11.1996



Sachverhalt:



Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn für nicht erbrachte Leistungen. Der Beklagte beabsichtigte 1988 den Umbau eines sanierbedürftigen Hotels. Er beauftragte nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des BerGer. Die Klägerin mündlich mit den erforderlichen Arbeiten zum Pauschalpreis von 684.000,00 DM brutto. Der verstorbene Ehemann der Inhaberin der Klägerin hatte diesen Preis anhand der Pläne des Beklagten und einer handschriftlichen Leistungsaufstellung ermittelt. Nach Beginn der Arbeiten entwarf der Beklagte einen Generalunternehmervertrag mit einer Leistungsbeschreibung, den die Klägerin jedoch nicht unterzeichnete. Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war, kündigte der Beklagte im Februar 1989 den Vertrag. Die Klägerin rechnete ihre erbrachten Leistungen detailliert in Höhe von 198.849,35 DM ab; dieser Betrag ist nicht mehr im Streit. Die Klägerin hat für nicht erbrachte Leistungen 85.114,15 DM gefordert. Sie ist dabei von einer restlichen Vergütung in Höhe von 425.570,75 DM nette (gleich 485.150,65 DM brutto) ausgegangen. Davon hat sie sich als ersparte Aufwendungen ca. 25% Lohnkosten sowie ca. 55% Materialkosten einschließlich der Subunternehmerleistungen angerechnet. Die verbleibenden 20% hat sie als "entgangenen Gewinn" geltend gemacht.



Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.



Aus den Gründen:



I.

Das BerGer führt aus, der Wert der von der Klägerin bis zur Kündigung erbrachten Leistungen stehe aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten in dem Vorprozess sowie des in diesem Rechtsstreit geschlossenen Teilvergleiches fest. Auf ihre restliche Werklohnforderung (netto) müsse sie sich 80% als Ersparnisse anrechnen lassen. Die Behauptung des Beklagten , im Bauhandwerk sei lediglich eine Gewinnspane von 3% üblich, sei unerheblich. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten zu den ersparten Aufwendungen nicht überspannt. Die Klägerin trägt unwiderlegt vor, dass der verstorbene Ehemann der Inhaberin der Klägerin den vereinbarten Preis nicht aufgrund einer detaillierten Kalkulation ermittelt habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, nachträglich eine fiktive Kalkulation aufzustellen. Der gerichtliche Sachverständige habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen ersparte Aufwendungen nicht berechnen können.



II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.



1. Hat ein Unternehmer bei einem durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrag seine Leistungen teilweise erbracht, so gilt nach der Rechtssprechung des Senats für die Abrechnung seines Anspruches nach § 649 S. 2 BGB folgendes:



a) Der Unternehmer hat zunächst die erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vergütung darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe dieser Vergütung ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen.



b) Bezüglich der nicht erbrachten Leistungen muss sich der Unternehmer auf seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung u.a. anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Aufwendungen erspart. Als erspart sind die Aufwendungen anzurechnen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Was er sich in diesem Sinne als Aufwendung anzurechnen lässt, hat der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern; denn in der Regel ist nur er dazu in der Lage. Dazu muss er im Einzelfall die Grundlagen der Kalkulationen des Preises für die vereinbarte Leistung offen zulegen. Hat er diesen Preis nur "im Kopf kalkuliert", so hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und dabei die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen. Andernfalls wäre es dem für höhere Ersparnisse darlegungsbelasteten, aber über die Einzelheiten des Betriebes des Unternehmers in der Regel nicht unterrichteten Besteller nicht möglich, hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen.



2. Diesen Anforderungen entspricht der Klagevortrag nur unvollständig.



a) Im Ansatz zutreffend hat das BerGer, seiner Berechnung zunächst eine Vergütung für die erbrachten Leistungen in Höhe von 198.849,35 DM zugrunde gelegt ...



Zu Unrecht rügt die Revision, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung entspricht. Die Klägerin hatte bereits im Vorprozess schlüssig vorgetragen, die insgesamt geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen entspreche dem Leistungsstand im Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur vertraglich vereinbarten Leistung. Auf dieser Grundlage hat das BerGer. den in diesem Rechtsstreit geschlossenen Vergleich über den Rest ausgelegt. Die Revision zeigt weder Rechts- noch Verfahrensfehler auf, denen zu entnehmen ist, dass das BerGer. den festgestellten Vertag von insgesamt 198.849,35, DM seiner weiteren Berechnung nicht hätte zugrunde legen dürfen.



b) Das BerGer. hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe zur Vergütung für nicht erbrachte Leistungen hinreichend dargelegt, was sie sich als ersparte Aufwendungen anrechnen lässt. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hatte zwar ihre ersparten Aufwendungen mit ca. 25% als Lohnkosten sowie ca. 55% als Kosten für Material und Subunternehmerleistungen benannt; sie hat deshalb insgesamt von der noch offenen Nettovergütung abgezogen. Sie hat aber nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie sie diese ca. ?Prozentsätze im bezug auf den konkreten Vertrag errechnet hat. Nach der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter übereinstimmenden Auffassung der Parteien reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um die ersparten Aufwendungen berechnen zu können. Damit erlauben es die ungefähren Prozentangaben der Klägerin dem für höhere Ersparnisse darlegungsbelasteten Beklagten nicht, hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls höhere ersparte Aufwendungen vorzutragen und unter Beweis zu stellen.



Ein substantiierter Vortrag ist der Klägerin möglich. Das BerGer. hat nicht festgestellt, sie sei aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, nachträglich Kalkulationsgrundlagen darzulegen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen. Sollte das BerGer. die Berechnung der Klägerin mit der Erwägung als substantiiert erachtet haben, ihr sei jedenfalls ein Gewinn von 20% entgangen, so wäre dies rechtsfehlerfrei. Denn der Anspruch aus § 649 S. 2 BGB knüpft nicht an den entgangenen Gewinn an, sondern soll dem Unternehmer auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung eine Ausgleich für die negativen Folgen der Kündigung bieten. Er soll weder einen geringeren noch einen größeren Erwerb haben, als er ohne die Kündigung gehabt hätte.
Stichwörter: bgh + ersparnis + pauschalpreisvertrag + vii + zr

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