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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Fernsehantennen-Kabel und Sat-Anlagen

1. Allgemeines
Häufig entbrennen Streite über die Nutzung von Kabelfernsehen und Satellitenantennen. Hierzu gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, was die Sache allerdings nicht erleichtert hat. Generell gilt hier, daß beide Seiten eigentlich nur in Kooperation weiterkommen, ansonsten kann man sich leicht gegenseitig blockieren.
2. Bereitstellungspflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Pflicht eine mitvermietete Möglichkeit zum Empfang von Programmen zu erhalten. Es besteht aber keine Pflicht des Vermieters eine bestimmte Anzahl von Programmen oder eine bestimmte Empfangstechnik zur Verfügung zu stellen, wenn das nicht bei Vertragsschluss vorhanden war oder vereinbart wurde!
3. Anbringen von Antennen durch den Mieter
a) Zustimmung des Vermieters erforderlich
Wenn keine Hausantenne zum Empfang der ortsüblichen Programme vorhanden ist, darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Zimmerantenne anbringen und wenn dies nicht ausreicht auch eine Einzelantenne außerhalb der Mieträume (BayObLG NJW 1981/1275). Das betrifft jedoch nicht eine Parabolantenne, dafür ist immer (!) die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Hier machen viele Mieter einen entscheidenden Fehler: sie gehen - vielleicht zu recht - davon aus, daß sie im Ergebnis eine Antenne aufstellen dürfen und machen dies dann ohne Zustimmung des Vermieters. Das ist aber rechtswidrig! Auch wenn der Vermieter eine Pflicht zur Zustimmung hat, so muss der Mieter diese Erklärung erst einfordern, notfalls einklagen.
Bisher ungeklärt ist die Frage, ob das Aufstellen einer Satellitenschüssel auf dem Balkon, die wie ein Sonnenschirm mit einem festen Fuß dort steht, von außen nicht sichtbar ist, nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist und bei der das Kabel zwischen Fensterglas und -rahmen durchgeschoben wird auch unter das Zustimmungserfordernis fällt.
b) Zustimmungspflicht des Vermieters
Der Empfang von nicht ortsüblichen Programmen unterfällt dem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Daher ergibt sich aus Treu und Glauben, daß der Vermieter die Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne nur versagen darf, wenn er dafür sachliche Gründe hat (BVerfG WuM 1991/573).
Das OLG Frankfurt (NJW 1992/2490) nimmt eine Zustimmungspflicht im Regelfall an, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Das Haus hat weder eine Gemeinschaftssatellitenantenne noch einen Kabelanschluss.
(2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Kosten im Zusammenhang mit der Satellitenantenne frei, einschließlich der Entfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses oder bei späterer Installation eines Kabelanschlusses / einer Gemeinschaftsparabolantenne.
(3) Die Satellitenschüssel wird von einem Fachmann angebracht.
(4) Der Vermieter hat selber einen geeigneten Montageort bestimmt.
Wenn ein Kabelanschluss gelegt ist, überwiegt i.d.R. das Interesse des Vermieters an der äußeren Gestaltung seines Anwesens (BVerfG DWW 1993/96 und WuM 1993/231). Dies gilt jedoch wiederum i.d.R. dann nicht, wenn es sich um einen Mieter ausländischer Staatsangehörigkeit handelt, der Programme in seiner Landessprache empfangen möchte (OLG Karlsruhe WuM 1993/525, BVerfG NJW 1994/1147).

Mieter müssen kein Kabelfernsehen kaufen
Nach dem Abschalten der analogen Programme am Wochenende wechseln jetzt viele Vermieter zu Kabel-TV. Mieter sind oft irritiert und nicht ausreichend informiert. Unternehmen profitieren von "zehntausenden neuen Aufträgen"
Das knallrote Informationsblatt hängt seit Wochen scheinbar unbeachtet in einem Neuköllner Hausflur. Der Grund: Eine neue Kabelfernsehanlage sollte installiert werden. Jetzt hat ein Mieter in großen Buchstaben eine Bemerkung dazu gekritzelt: "Wann, bitte schön?"
Es könnte gut Herr K. aus dem dritten Stock gewesen sein. Der 30-Jährige ist sauer, seit er am Samstag keinen Fußball im Fernsehen gucken konnte. Noch schlimmer, er hat verpasst, wie sein Favorit Kügelböck aus der Superstar-Show geflogen ist. Bis Freitag war für Mieter K. die Welt noch in Ordnung. Zwölf TV-Programme, die er wie 150.000 andere Haushalte im Ballungsraum Berlin-Brandenburg über Dachantenne empfing, waren völlig ausreichend. Nun ist alles anders und er irritiert. Das hat mit der weiß-schwarzen Grisselei zu tun, die er so noch die nächsten Wochen hinnehmen soll. Vor allem aber ärgert er sich über die Worte "müssen" und "alle", die fett auf der Mieterinfo unterstrichen sind.
"Bin ich verpflichtet einen Kabelvertrag abzuschließen?", fragen etliche Betroffene bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) nach. Die Hausverwaltungen argumentierten, dass auf die Grundversorgung ein Rechtsanspruch bestehe. "Bei den Vermietern herrscht darüber nicht genügend Klarheit", sagt MABB-Mitarbeiter Sascha Bakarinow, der von älteren verunsicherten Bürgerinnen und rüden Schreiben von Vermietern berichtet. Er versichert, dass es die Verpflichtung der Vermieter zur Lieferung der Programme gegenüber den Mietern nicht mehr gebe. Seitdem die Zimmerantenne funktioniere, habe der Mieter keinen Anspruch mehr auf eine Dachantennenversorgung. Damit seien die Mieter auch nicht verpflichtet, Kabel anzunehmen. Barkinow: "Die Vermieter könnten sich eigentlich verabschieden." Im Haus von Herrn K. soll die Kabelgrundversorgung mit sechs Programmen monatlich alle Mieter 5 Euro kosten und über die Betriebskosten abgerechnet werden. Wer mehr sehen will, muss mit der Kabelfirma gesondert einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Die neue Kabelfernsehanlage erreiche, so die Hausverwaltung, technisch den allerneuesten Stand.
Hauptgeschäftsführer Hartmann Vetter vom Berliner Mieterverein findet es fraglich, ob der Kabelanschluss eine Wohnwertverbesserung darstellt, da das digitale Fernsehen über Antenne mit den derzeitigen 24 und geplanten 30 Programmen genauso viel Fernsehen biete wie das Breitbandkabel. Auch Vetter betont: "Vom Vermieter kann keine Verkabelung erzwungen werden." Sogar die Verbraucherzentrale warnt auf ihrer Website vor kostenpflichtigen Modernisierungsmaßnahmen der Vermieter im Zusammenhang mit der Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens und vor Neuverträgen oder Vertragsänderungen mit Kabelservicefirmen. "Es gibt keine logische Erklärung dafür, dass viele Vermieter nun die Hausantennen abbauen", sagt Bakarinow. Er vermutet Bequemlichkeit der Hausbesitzer, die den Wartungsärger mit der Dachantenne nicht mehr wollten.
Diese Bequemlichkeit der Eigentümer beschert der Berliner Kabelfirma RKS 10.000 neue Aufträge. Unternehmenssprecher Matthias Levy triumphiert, dass seine Firma allein am vergangenen Wochenende 700 Haushalte angeschlossen hat. Man habe bisher eindeutig von der Abschaltung der analogen Programme profitiert. Verlorene Kunden seien kaum nennenswert. Mieter K. dagegen fühlt sich ausgeschlossen:
Er gehört weder zu den 70.000, die sich in den vergangenen Wochen eine moderne Set-Top-Box fürs digitale Fernsehen kauften, noch zu denen, die Neukunden des Kabelfernsehens sind.

Parabolantenne auf Terrasse oder Balkon erlaubt
Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf einem Balkon oder einer Terrasse ist nicht vertragswidrig. Die Aufstellung bewegt sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und ist erlaubt (LG Hamburg 316 S 17/99).
Das Hamburger Landgericht erklärte, daß Mieter, die eine Wohnung mit Balkon oder Terrasse angemietet haben, Balkon oder Terrasse für ihnen geeignet erscheinende Zwecke nutzen dürfen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. Der Begriff Wohnen umfasst alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen.
Die Grenzen einer derartigen Berechtigung sind dann überschritten, wenn die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird, oder wenn vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten.
Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Balkon- oder Terrassennutzung gehört insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Hier dürfen Pflanztöpfe, Tische, Stühle, Hollywood-Schaukeln, Ziergegenstände usw. ohne weiteres aufgestellt werden. Für eine mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Parabolantenne gilt nichts anderes. Gefährdungen für das Mietobjekt oder Belästigungen für andere Mieter oder Nachbarn sind nicht gegeben.
Der Vermieter kann sich auch nicht auf optische Einwirkungen durch die Parabolantenne berufen. Solange der Mieter sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt, sind derartige Beeinträchtigungen hinzunehmen.
AG Berlin-Lichtenberg
10 C 150/02
Einstellung in die Datenbank: 2003-02-27
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: dpa/bb
Parabolantenne darf nicht auf Balkon
(27.02.2003)
Mieter haben keinen Anspruch darauf auf ihrem Balkon eine Parabolantenne anzubringen. Stattdessen können Hauseigentümer darauf bestehen, dass der Mieter seine Satellitenschüssel auf dem Dach installiert.
Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg zu Lasten einer Mieterin, die sich geweigert hatte, ihre Parabolantenne auf dem Dach des Mietshauses anbringen zu lassen.
Grund dafür: Selbst das europäische Recht bzw. konkret die sog. "Dienstleistungsfreiheit" gebe dem Mieter nicht das Recht, in jedem Fall seine Parabolantenne auf der Balkonbrüstung anzubringen.
Vielmehr könne der Hauseigentümer verlangen, dass der Kläger seine Satellitenschüssel zu angemessenen Kosten (bis zu 770 Euro sind zumutbar) und Bedingungen an einem weniger störenden Ort aufstellt.
Sat-Antenne – erst erlaubt, dann doch verboten

Frage?

Weil mir der in unserem Mehrfamilienhaus mögliche Kabelfernsehempfang zu teuer war, habe ich im Juli 1997 eine Parabolantenne auch meinem Balkon angebracht. Der Hausbesitzer mit dem ich kurz darüber gesprochen hatte, hat den Anbau der Sat-Antenne zwar nicht ausdrücklich erlaubt, aber auch nicht verboten. Anfang 1999 wurde das Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt, die alle verkauft sind. Der Verwalter verlangt jetzt, daß ich die Antenne wieder abbaue. Bin ich dazu wirklich verpflichtet?

Antwort!

Weil der frühere Hauseigentümer den Sachverhalt kannte und rund eineinhalb Jahre keine Einwände gegen Ihre Sat-Antenne vorbrachte, ist diese stillschweigend genehmigt worden. Ein möglicher Anspruch ist daher auf jeden Fall verwirkt.
Der Käufer Ihrer Wohnung ist jetzt an die Stelle des alten Vermieters gerückt – er ist also an diese Genehmigung gebunden. Denn bei einem Verkauf des Wohnobjekts bleiben die Mietverträge stets unverändert.

BGB § 571

Anspruch auf Satellitenschüssel?
(dmb) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Mieter den Fernsehempfang über Satellitenschüssel oder Kabel zu ermöglichen. Wer als Mieter mehr als drei bis fünf traditionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf eigene Kosten eine Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Artikel 5. Der Vermieter muss allerdings um Erlaubnis gefragt werden. Er muss zustimmen, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muss. Ausnahme: Der Mieter weist nach, daß er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter.
2. Der Mieter muss alle anfallenden Kosten übernehmen.
3. Die Satellitenschüssel muss fachmännisch aufgestellt werden.
4. Die Anlage muss baurechtlich zulässig sein.

5. Die Schüssel muss an einem möglichst unauffälligen, allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben. Hierdurch darf aber der Mieteranspruch auf Installation nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, zum Beispiel wenn durch den vorgegebenen Montageort erheblich höhere Kosten entstehen würden (Landgericht Hamburg 334 S 74/96).
Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane, andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C 5191/97).

Ist in dem Wohnhaus bereits ein Anschluss für Breitbandkabel vorhanden, kann ein Mieter nicht mit der Begründung, dass er über Satellit noch mehr Programme empfangen kann, die Erlaubnis für eine Satellitenantenne verlangen.
(OLG Naumburg 4 U 110/93, WM 94, 17)
Es besteht kein Anspruch des Mieters auf das Anbringen einer Parabolantenne, wenn trotz Aufforderung dem Vermieter keine Unterlagen über die beabsichtigte Montage vorgelegt werden, das Haus, aber nicht die Wohnung an das BK Netz angeschlossen ist, der vorm. ausländische Mieter (hier: türkischer Abstammung) die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat.
(AG Schöneberg, 109 C 545/99 )

Ausländischer Mieter hat Anrecht auf Parabolantenne SAT-TV

Ausländischer Mieter hat Anrecht auf Parabolantenne SAT-TV für Italiener trotz Kabelanschlusses in Wohnhaus. Der ausländische Mieter einer Wohnung kann vom Vermieter in der Regel verlangen, dass er die Installation einer Parabolantenne zulässt.

Breitbandkabelanschluss

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein italienischer Staatsangehöriger, der in Karlsruhe im Wohnhaus der Beklagten zur Miete wohnt. Dieses Haus verfügt zwar über einen Breitbandkabelanschluss, in das Kabelnetz werden aber keine italienischen Programme eingespeist. Die Bitte des Klägers eine Parabolantenne montieren zu dürfen, wies die Vermieterin zurück, sie befürchtet, eine ästhetische Beeinträchtigung der Fassade ihres Hauses und meinte, der Kläger könne sich auch auf andere Weise mit Hilfe italienischsprachige Radiosendungen und Druckmedien informieren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das mit der Berufung angerufene Landgericht hat die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Mit dem Rechtsentscheid hat das Oberlandesgericht nun zugunsten des italienischen Mieters entschieden. Das auch ihm als ausländischen Mitbürger zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit überwiege das ebenfalls im Grundrecht geschützte Interesse der Vermieterin, ihr Eigentum möglichst unbeeinträchtigt zu wissen. Zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen zählen - so das OLG - auch ausländische Satellitenprogramme, die jedermann mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen kann. Es sei heute aufgrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung weitgehend üblich, vier Wände zu stillen; hierauf müsse sich auch der Vermieter einstellen, so dass nur ganz erhebliche Vermieterinteressen Vorgang genießen könnten. Wegen des mit der Installation einer Parabolantenne verbundenen Eingriffs in die Bausubstanz kann der Vermieter allerdings seine Zustimmung an bestimmte Voraussetzungen knüpfen: Hierzu zählt zunächst, dass der ausländische Mieter Fernsehprogramme aus seinem Heimatland - wie im Ausgangsfall - mit der Parabolantenne, nicht aber mit dem vorhandenen Antenne empfangen kann.

Unwirksamer Vertrag über Kabelanschluss

Ein Vertrag, mit dem eine Kabelanschlussfirma einen Grundstückseigentümer für 20 Jahre ausschließlich an sich bindet, ist unwirksam! Eine Kabelanschlussfirma hatte in Mehrfamilienhäusern von Grundstückseigentümern Telekommunikationsanlagen errichtet.

Wartung der Satellitenschüssel

Der Mieter ist nicht verpflichtet, die mit Genehmigung des Vermieters angebrachte Satellitenschüssel einmal jährlich zu warten.

Parabolantenne und Genehmigung
Ist das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Parabolantenne. Ist kein Anschluß an das Breitbandkabelnetz vorhanden und wünscht der Mieter Befestigung einer Parabolantenne, kann der Vermieter vom Mieter Unterlagen über die beabsichtigte Montage der Parabolantenne verlangen. Werden die Unterlagen nicht vorgelegt, hat der Mieter auch keinen Anspruch auf eine Parabolantenne (AG Berlin schöneberg, Az. 109 C 545/99, aus: GE 8/00, S. 543)
Wohnungseigentümer dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer eine Parabolantenne an der Außenwand anbringen, wenn die Wohnannage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist. (BayOLG, Az. 2 Z BR 92/00)
Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, daß keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484) Das gilt auch, wenn ein ausländischer Mieter auf der Terrasse seine Parabolantenne lose aufstellen möchte, um einen ausländischen Rundfunktsender empfangen zu können. (LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21)
Die Befestigung einer Parabolantenne auf dem Balkon darf zu keiner Gefährdung der Bausubstanz des Hauses führen. (AG Köln, Az. 219 C 291/95, aus: WM 1/97, S. 40)
Hat die Wohnung einen Kabelanschluß, über den aber keine Programme aus dem Heimatland des Mieters empfangen werden können, kann der ausländische Mieter auf eigene Kosten eine Parabolantenne anbringen lassen. Der Vermieter muß den Anspruch dulden, kann aber bestimmen, an welchem Ort die Parabolantenne befestigt wird. Außerdem kann er eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Wiederentfernung der Parabolantenne verlangen. Kosten der Wartung und Haftung trägt der Mieter. (OLG Karlsruhe, Az. 3 ReMiet 2/93, aus: WM 1993, S. 525; GE 1993, S. 1151)
Erklärt sich der ausländische Mieter bereit, die Parabolantenne auf eigene Kosten aufzustellen, eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Anlage abzuschließen und beim Auszug auf eigene Kosten wieder entfernen zu lassen, zahlt dem Vermieter aber keine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Entfernung, so braucht der Vermieter die Anbringung der Parabolantenne nicht zu gestatten. (LG Dortmund, Urteil vom 11.01.2000, aus: NZM 2000, S. 544)
Die Genehmigung einer Parabolantenne trotz vorhandenem Kabelanschluß kann nicht versagt werden, wenn der ausländische Mieter über Kabel keinen Heimatsender empfangen kann. Das gilt auch dann, wenn der ausländische Mieter die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Ein Heimatsender steht ihm verfassungsrechtlich zu, um die kulturellen und sprachlichen Wurzeln zu pflegen. (LG Wuppertal, Az. 16 S 32/99, aus: NZM 1999, S. 1043)
Empfängt der ausländische Mieter einen Heimatsender über Kabelanschluß und erhält er auf eigene Kosten über ein Zusatzgerät für digitales Fernsehen zwei weitere Heimatsender, steht ihm kein Anspruch auf eine Parabolantenne zu. (LG Lübeck, Az. 6 S 205/97, aus: NZM 1999, S. 1044)
In Berlin kann ein türkischer Mieter über Kabelanschluß ein ausreichendes Angebot in seiner Heimatsprache empfangen, so daß der Vermieter der zusätzlichen Installation einer Parabolantenne nicht zustimmen muß. (AG Berlin Tierbarten, Az. 4 C 302/99, aus: GE 12/00, S. 814)
Der ausländische Mieter verliert den Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. (AG Berlin schöneberg, Az. 109 C 545/99, aus: GE 8/00, S. 543)

Errichtung einer Antennenanlage für eine Amateurfunkstelle

Es steht grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, ob er der Errichtung einer Antennenanlage für eine Amateurfunkstelle des Mieters zustimmen will oder nicht. Er darf dabei sein Ermessen nicht missbrauchen, das heißt, seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund aus sachfremden Erwägungen heraus willkürlich verweigern. Ein triftiger Grund für die Ablehnung wäre beispielsweise, dass das Erscheinungsbild am Haus nach der Installation der Anlage nicht entspricht.

CB-Funk
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf dem Balkon seiner Wohnung im Mehrfamilienhaus eine CB-Funk-Antenne zu installieren. (AG Kenzingen, Az. C 96/93, aus: WM 7/96)

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