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Fristlose Kündigung des Hauptmieters wegen Untermieterverhalten nach Untermieterwechsel
OLG Koblenz Leitsatz:
Eine fristlose Kündigung des Vermieters gegen den Hauptmieter wegen vertragswidrigen Verhaltens des Untermieters ist jedenfalls dann unbegründet, wenn der Untermieter vor Ausspruch der Kündigung gewechselt hat und vom neuen Untermieter vertragsgerechtes Verhalten zu erwarten ist, insbesondere wenn der Vermieter mit dem neuen Untermieter selbst einen Mietvertrag schließen will.
Das Mietverhältnis ist nicht wirksam fristlos gekündigt. Ob der vormalige Untermieter durch vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen hat, kann dahinstehen. Die Berufungserwiderung macht deutlich, dass das Untermietverhältnis bereits wenige Monate vor der fristlosen Kündigung geendet hatte und die Beklagte dann das Objekt an den neuen Untermieter vermietet hat.
Da das Recht zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses auf dem Erfordernis gründet, die Lösung der eingegangenen Dauerbindung in Fällen der künftigen Unzumutbarkeit für die Zukunft zu ermöglichen, nicht aber als Sanktion für bloß in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten gerechtfertigt werden kann, kann die Kl. das in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Fehlverhalten des (ersten) Untermieters grundsätzlich nicht mehr für die fristlose Kündigung anführen.
OLG Koblenz Az. 10 U 1257/97 Urt. v. 12.04.96