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Sonstige Rechtsgebiete - Insolvenz

3.4.2001 9 AZR 301/00 Beschäftigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungsbefugnis die Arbeitnehmer des Schuldners weiter, so werden Ansprüche auf Arbeitsentgelt begründet, die nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeiten gelten. Beantragen die Arbeitnehmer Insolvenzgeld, so entfällt das Vorzugsrecht. Ein Übergang des Vorzugsrechts auf die Bundesanstalt für Arbeit ist damit ausgeschlossen. Insolvenzrechtliches Vorzugsrecht der BA, Auslegung eines Antrags auf Verurteilung zur Anerkennung einer Forderung; Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungsbefugnis; Vorzugsrecht der Bundesanstalt für Arbeit im insolvenzrechtlichen Verfahren BGB §§ 133, 398, 401, 412, 611 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, zuletzt geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, BGBl. 1998 II S 387 (EG) Art. 87 InsO §§ 26, 38, 55 KO § 59 SGB III §§ 183, 187

Aktenzeichen: 9AZR301/00 Paragraphen: BGB§133 BGB§398 BGB§401 BGB§412 BGB§611 EGVertragArt.97 InsO§26 InsO§38 InsO§55 KO§59 SGBIII§183 SGBIII§187 Datum: 2001-04-03
Stichwörter: sonstige + insolvenz + rechtsgebiete

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