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Grenzweg zwischen Grundstücken
Ein gemeinsamer Weg, der sich zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und beiden Grundsrücken dient, stellt eine Grenzanlage dar. Eine echte Grenzwirkung braucht der Weg nicht aufzuweisen. Eine solche Anlage darf von einem Grundstückseigentümer (hier durch Errichtung einer Mauer entlang der durch den Weg verlaufenden Grundstücksgrenze) nicht ohne weiteres beseitigt werden. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange beider Anlieger gleichermaßen zu berücksichtigen.
Urteil des BGH vom 07.03.2003
V ZR 11/02
RdW 2003, 542
MDR 2003, 681