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Grundstückseigentümer haftet für nicht bezahlte Abfallbeseitigungsgebühren
Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass auch der Grundstückseigentümer für die Abfallbeseitigungsgebühren haftet, kann der Eigentümer selbst dann zur Kasse gebeten werden, wenn nicht er, sondern der Pächter seines Gewerbegrundstücks die Mülltonnen bestellt hat, der jedoch wegen Insolvenz nicht zur Zahlung der anfallenden Gebühren in der Lage ist.
Urteil des VG Neustadt vom 21.04.2005
4 K 1892/04
Handelsblatt vom 08.06.2005