Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
chihiro76 hat diese Frage gestellt
Hallo,

Kennt sich zufällig jemand mit der Verjährung von Gutschriften aus Nebenkostenabrechnungen aus? Liegt die Frist da bei drei Jahren? (Es geht um 2007)
Vielen Dank im Voraus!

6 Kommentare zu „Gutschrift (Nebenkostenabrechnung) - wann verjährt?”

chihiro76 08.02.2010 13:11

Danke Edy.
Dort beschäftigt mich allerdings dieser Punkt:
"Bei Ansprüchen des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens ist allerdings zu beachten, dass Rückforderungsansprüche grundsätzlich bereits dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung, von denen er wissen konnte, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Abrechnung geltend gemacht hat."

Das finde ich ein bisschen verwirrend formuliert - bezieht sich das nur auf Fehler in der Abrechnung, also Höhe des Guthabens oder so?

Berthelstal Experte! 08.02.2010 13:55

Enthält die Betriebskostenabrechnung Fehler, so ist der Mieter verpflichtet, seinen Einwendungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Zugang der Betriebs-kostenabrechnung dem Vermieter mitzuteilen § 556 Abs 3 BGB). Nach Ablauf der Frist hat der Mieter dieses Recht nicht mehr. Die Betriebskostenabrehnung wird spätestens dann in voller Höhe fällig.

Das ist richtig, den Anspruch innerhalb von 12 Monaten geltend machen. Der Rückzahlungsanspruch vom Vermieter verjährt in 3 Jahren. Sie müssen also, wenn sich der Vermieter weigert, diesen Anspruch notfals gerichtlich durchsetzen. Erst danach ist der Schuldner von einer, wenn auch berechtigten, Zahlung befreit.

chihiro76 08.02.2010 15:39

Hm - es geht mir nicht um Fehler in der Abrechnung, sondern um eine Gutschrift von 2007 (aus einer Abrechnung von 200 8) , die nie ausgezahlt wurde. Da mir das erst jetzt aufgefallen ist - ich war davon ausgegangen, dass der Betrag an einen damaligen Mitbewohner asugezahlt wurde - möchte ich das nun im Nachhinein geltend machen.

Berthelstal Experte! 08.02.2010 16:07

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Handeln müssen Sie aber schon selbst.

chihiro76 08.02.2010 16:10

"Handeln müssen Sie aber schon selbst"
???
Deshalb frage ich ja hier. Für ein rein theoretisches Interesse würde ich mir kaum die Mühe machen...

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.