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Schaden durch Bruch einer kommunalen Wasserleitung
Wird durch den Bruch einer Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so müssen die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers Ersatz leisten.
Urteil des BGH vom 30.05.2003
V ZR 37/02
NJW Heft 30/2003, Seite VIII
BGHR 2003, 932