Der_Mario
Der neue Besitzer braucht alle drei Wohnungen für sich und seine Familie.[/quote:fa021]
Der neue Eigentümer hat wohl eine große Familie? Eine Eigenbedarfskündigung muss er begründen.
Nach "Altem Recht" hätte ich doch ,nach über 6 Jahren,6 Monate Kündigungsfrist?
2003 wurde das Gesetz überarbeitet,das mir eine Frist von nur noch 3 Monaten zusteht.
Jetzt frage ich mich,nach welchem Gesetz sich jetzt meine Kündigungsfrist richtet,bzw.wie viele Monate kann ich noch in der Wohnung bleiben.[/quote:fa021]
Die Kündigungsfristen sind in § 573 c BGB geregelt. Dort ist in Absatz 1 neben der 3-Monatsfrist geregelt, dass sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate verlängert. Also rechne selbst mal nach…
Da meine Frau keinen Führerschein besitzt,sind wir auf diese Stadt angewiesen (6000 Einwohner).
Wir haben schon neue Wohnungen besichtigt,aber keine entsprach unseren Bedürfnissen.
Kann der neue Besitzer auf Eigenbedarf uns schneller kündigen bzw.rauswerfen?[/quote:fa021]
Wie gesagt, eine Eigenbedarfskündigung muss begründet werden. Falls die irgendwann kommt, würde ich sie anwaltlich prüfen lassen.
Ihr könnt einer Kündigung unter Berufung auf die Sozialklausel (§ 574 BGB) widersprechen. Der Vermieter muss in der Kündigung auf das Recht zum Widerspruch sowie dessen Form und Frist hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Mieter den Widerspruch noch bis zum ersten Termin in einem eventuellen Räumungsrechtsstreit nachholen.
Die Sozialklausel greift dann, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt (z. B. fehlender Ersatzwohnraum, Schwangerschaft), allerdings kommt es da immer auf den Einzelfall an.
Aber wie gesagt: wenn die Kündigung kommt, umgehend einen Fachanwalt aufsuchen!
Ach ja,gibt es ein Gesetz das mir sagt,wieviele Bohrlöcher z.B. im Bad gemacht werden können,ohne das der Vermieter verlangt,neu zu fliesen?
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Nein, das ist nirgends ausdrücklich geregelt.
Andy1972
Hallo,
erst mal danke für die Auskunft.
Die große Familie würde das Haus so beziehen:
Mittlere 4-Z-Wohnung->Neuer Besitzer
Untere 4-Z-Wohnung->Eltern ber Besitzerin
Obere (noch unsere)3-Z-Wohnung->Mutter des Besitzers
Jetzt weiss ich in etwa wie ich dran bin,und werde es zur gegebener Zeit
von einem Anwalt prüfen lassen.
Danke nochmals.....
Andy