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Gemäß Ziff. 14 der Anlage 3 zu § 27 II. BV können Kosten für die Tätigkeit des Hausmeisters auf den Mieter umgelegt werden, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Daher entsteht häufig Streit darüber, ob bestimmte, vom Hausmeister durchgeführte Arbeiten zu den typischen Hausmeistertätigkeiten gehören oder z. B. den - nicht umlagefähigen - Instandhaltungskosten zuzuordnen sind. <br />
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In einem neuen Urteil vom 23.2.2000 (AZ: 15 S 9348/99, WM 2000, 25
hat das LG München I folgende Tätigkeiten den typischen Hausmeisterarbeiten zugeordnet:<br />
Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Reinigung von Bürgersteigen, technischen Räumen, Lichtschächten, Außenanlagen; Überwachung und Bedienung der Zentralheizung, Überwachen von Aufzügen; Schließen der nicht zu den Wohnungen gehörenden Fenstern; Auswechseln defekter Glühlampen/Leuchtstoffröhren; Leerung der Mülltonnen und Papierkörbe; Durchführung kleinerer Reparaturen (unter Hinweis auf Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 3. Auflage 1997, RdNr. 4132). <br />
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Dagegen sind folgende Tätigkeiten verwaltungsbezogen und zählen daher nicht zu den Hausmeisterarbeiten: Instandhaltung der Außenanlagen, Pflege des Maschinenparks, Überwachen des Bauzustandes, der Wärmemesser, der Schornsteinfeger, der Treppenhäuser und der laufenden Wartungsverträge; Anschaffung einheitlicher Namensschilder.