RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
grundsätzlich handelt es sich bei einer defekten Heizungsanlage um einen Mietmangel, der berechtigt, die laufende Miete zu mindern. Eine nachträgliche Miteminderung ist nicht möglich, da die Miete wohl ohne Vorbehalt gezahlt wurde.
Eine Minderungsrecht hinsichtlich der Nebenkosten sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor.
Das heißt, dass Sie zunächst verpflichtet sind, zu zahlen.
Aber es könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zustehen, mit dem Sie gegen den Nachzahlungsanspruch aufrechnen könnten. Handelte es sich um einen nachträglichen Mangel (d.h. der nach Vertragsschluss aufgetreten ist), muss der Vermieter den Mangel zu vertreten haben (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Das Verschulden des Heizungsmonteurs muss sich der Vermieter zurechnen lassen.
Es handelt sich um ein komplexes Problem, ich rate Ihnen daher, sich beim DMB oder beim Anwalt bearten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
crossfire82
Danke für die ausfürliche antwort <!-- s --><!-- s -->
Rano
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ich rate Ihnen daher, sich beim DMB[/b:dae95] ...
oder beim Anwalt bearten zu lassen.
[/quote:dae95]
Bin etwas verwundert über diesen Tip von Dir(!).
Was ich bisher von den zu lesen bekam war überwiegend ... ähhh ... Schrott.