volker*
Hallo Hans,
nach § 8 der Heizkostenverordnung sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgung mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Nach § 2 der Heizkostenverordnung gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Viele Grüße
Volker