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Hinweispflicht bei Hausschwammgefahr

Für die Frage, ob den Verkäufer hinsichtlich eines Hausschwammbefalls des veräußerten Objekts eine Aufklärungspflicht trifft, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Hausschwammverdacht bereits vorhanden ist oder ob nur die Gefahr besteht, dass das Haus mit Hausschwamm befallen werden könnte.

Im ersten Fall hat der Verkäufer unaufgefordert auf den Mangel hinzuweisen. Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muss er dann nicht aufklären, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände (hier gravierende Durchfeuchtungen, Nassfäulepilzbefall, Schimmelpilzbeläge) kennt und nach den Ausführungen eines eingeschalteten Sachverständigen den Schluss auf die Gefahr ziehen kann.

Urteil des BGH vom 07.02.2003
V ZR 25/02
BGHR 2003, 523
MDR 2003, 620

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