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windupbird hat diese Frage gestellt
hallo,
aus aktuellem anlass hab ich mich entschieden meine frage zum thema hier zu posten. Folgendes Szenario:
ich bin alleiniger Hauptmieter einer Wohnung. Ein Zimmer habe ich unmöbliert und unbefristet untervermietet.
meine mitbewohnerin möchte jetzt ausziehen, einerseits, weil sie einen job in einer anderren stadt angenommen hat, andererseits, weil wir offenbar nicht allzu kompatibel sind.
Im zuge eines streites über unbedeutende dinge fielen auch die worte "wenn das so ist zieh ich am 1.februar aus, worauf ich sinngemäß sagte, sie solle das doch machen und auf wiedersehen.
prinzipiell geht es mir darum, dass ich der ansicht bin, dass dies keiner rechtlich gültigen kündigung gleichkommt. wir haben einen schriftlichen mietvertrag geschlossen, in dem ausdrücklich eine schriftliche kündigung verlangt wird. darauf beziehe ich mich, denn in einem streit wird vieles gesagt und ich habe das nicht für voll genommen.
gehe ich richtig in der annahme, das auch bei untermietverträgen der eingang der schriftlichen kündigung spätestens am 3. werktag eines monates entscheidend ist? sie hat mir, nachdem ich sie über die kündigungsmodalitäten aufgeklärt habe ein schreiben vor die nase gehalten (am 5.dezember), in dem sie sich darauf bezieht, dass wir ende november ihren auszug besprochen hätten und mich förmlich dazu drängen wollen, dies zu unterschreiben, was ich nicht getan habe, denn dies entspricht nicht der realität unserer auseinandersetzung. überdies hat sie sich unsere "besprechung" von einer Person per Unterschrift bezeugen lassen, die nicht zugegen war. ein streit und eine "besprechung" sind meiner ansicht nach jedoch zweierlei. liege ich da richtig mit dieser einschätzung? und kann ich mich definitv auf den satz im mietvertrag beziehen, der da sagt: die kündigung hat schriftlich zu erfolgen." ?
das problem des ganzen liegt in der tatsache, dass ich selber die wohnung aufgeben möchte, ihr auszug, b.z.w. ihre wahrscheinliche einstellung der mietzahlungen jedoch dazu führen werden, dass ich selber für mindestens einen ganzen monat die komplette wohnung finanzieren muss, was ich mir definitiv als student nicht leisten kann.
danke fürs lesen und für eventuelle anmerkungen b.z.w. ratschläge...
Stichwörter: untermieter + kuendigungsfrist

1 Kommentar zu „Kündigungsfrist des Untermieters”

Susanne Experte! 07.12.2008 18:27

Unabhängig von der Vereinbarung des Mietvertrags verlangt das BGB tatsächlich eine schriftliche Kündigung, wobei Fax und Mail keine Optionen sind. Wenn Du das Zimmer allerdings möbliert vermietet hast, dann gilt die Kündigungsfrist nach §573c Absatz 3 BGB.

§ 568
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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