Gast hat diese Frage gestellt
Das gilt für Betriebskosten<br />
Betriebskosten muss der Vermieter nach dem Gesetz zwar grundsätzlich selbst tragen, doch diese Kosten werden natürlich bei der Festsetzung der Miete berücksichtigt. Sie können durch die Miete (Bruttomiete) abgegolten werden, ohne dass die Nebenkosten separat aufgeführt werden.<br />
<br />
<br />
Alternativ dazu kann aber auch im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter die Betriebskosten zusätzlich zur Miete (Nettomiete) übernimmt. Diese Posten müssen dann allerdings genau aufgeschlüsselt werden. Generell kann der Vermieter dem Mieter nur die Kosten in Rechnung stellen, die auch im Mietvertrag aufgeführt sind. <br />
<br />
Diese Kündigungsfristen sind gültig<br />
<br />
In Folge des neuen Mietrechts seit dem 1. September 2001 verkürzt sich die Kündigungsfrist für Mieter unabhängig von der Wohndauer auf drei Monate, wenn der Mietvertragsabschluss nach dem 1.9.2001 erfolgte. Für Altmietverträge - Mietvertragsabschluss vor dem 1.9.2001 - gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni 2003 die dreimonatige Kündigungsfrist nicht generell, sondern in Abhängigkeit von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen( zwischen drei und zwölf Monaten). Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart ist, kann der sich auf die kurze Kündigungsfrist berufen. Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss der von beiden Seiten eingehalten werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages kann auch der Mieter nicht kündigen. Er muss bis zum letzten Tag weiter Miete zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter aber Sonderkündigungsrechte. <br />
<br />
Wenn Sie einen Zeitmietvertrag haben<br />
<br />
Schriftlicher Mietvertrag, meist Formularmietvertrag, in dem das Vertrags- und Mietende von vornherein festgelegt wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht kündigen. Ausnahme: Fristlose Kündigung. Seit dem 1. September 2001 gibt es praktisch nur noch den so genannten qualifizierten Zeitmietvertrag. Hier muss bei Vertragsabschluss im Mietvertrag ein Befristungsgrund vereinbart werden, zum Beispiel, dass nach der Vertragszeit der Vermieter die Wohnung selbst benötigt oder umfangreiche Umbau- oder Abrissarbeiten vorgesehen sind, so dass der Mieter nicht mehr wohnen bleiben kann, oder dass die Wohnung als Dienstwohnung genutzt werden soll. Bei diesen qualifizierten Zeitmietverträgen muss der Mieter bei Vertragsende ausziehen, wenn der ursprüngliche Befristungsgrund noch vorliegt Qualifizierte Zeitmietverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für die Angabe des Befristungsgrundes. Ist das Schriftform-Erfordernis nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag als unbefristeter Mietvertrag.<br />
<br />
Alter Zeitmietvertrag<br />
Bis zum 31. August 2001 konnten auch einfache Zeitmietverträge, das heißt befristete Mietverträge, abgeschlossen werden. Hier war kein Befristungsgrund notwendig. Am Ende der vorgesehenen Vertragszeit konnte der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, konnte er das Vertragsverhältnis nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hatte, zum Beispiel Eigenbedarf.<br />
Wichtig: Dieser Typ Zeitmietvertrag gilt weiter, soweit er vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde. Heute kann er nicht mehr vereinbart werden.<br />
<br />
<br />
Mögliche Regelungen für Schönheitsreparaturen<br />
Der Vermieter hat laut Gesetz die Verpflichtung, die Mieträume instandzuhalten und eventuell anfallende Schönheitsreparaturen durchzuführen. Wenn Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden sollen, muss dies gesondert im Mietvertrag vereinbart werden. Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass sogenannte Normalabnutzungserscheinungen vom Mieter beseitigt werden und dies durch eine entsprechende vertragliche Regelung im Mietvertrag festlegen. <br />
<br />
<br />
Wenn Sie in Ihrem Mietvertrag aufgefordert werden, in regelmäßigen Abständen Ihre Wohnung zu renovieren, gibt es folgende Fristen: <br />
<br />
Badezimmer und Küche: alle drei Jahre <br />
Wohn- und Schlafzimmer, Flur, Diele, Toilette: alle fünf Jahre <br />
alle anderen Räume: alle sieben Jahre<br />
Wenn Sie Ihre Wohnung laut Mietvertrag "besenrein" oder "bezugsfertig" übergeben müssen, heißt das nicht zwangsläufig, dass Sie am Ende der Mietzeit renovieren müssen.<br />
<br />
Grundsätzlich gilt für den Mieter: Sollten Sie Zweifel, Fragen oder Probleme haben, lassen Sie sich von einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten. <br />
<br />
<br />
Streitfall Schönheitsreparaturen<br />
<br />
Schönheitsreparaturen - wo fangen sie an und wo hören sie auf? Informieren Sie sich!<br />
<br />
<br />
Übrigens...<br />
<br />
Mietvertragsklauseln, die dem Mieter schon bei seinem Einzug eine Renovierung auferlegen, sind übrigens von Gerichten mehrfach für unwirksam erklärt worden, da der Mieter sonst verpflichtet wäre, die Abnutzungen seines Vormieters zu beseitigen.<br />
<br />
<br />
Empfehlenswert ist nach Ansicht von Experten, Schönheitsreparaturen bereits beim Einzug des Mieters von ihm auf freiwilliger Basis durchführen zu lassen. Dabei kann der Mieter bei seinem Einzug selbst renovieren - er muss es aber nicht. Ebenso muss er auch beim Auszug nicht renovieren.Ein etwaiger Nachmieter steht dann vor derselben Entscheidung. Bei einer derartigen Verfahrensweise wirkt die Wohnung evtl. etwas abgewohnter und die zu erzielende Miete mag auch etwas niedriger ausfallen, als bei einer frisch renovierten Wohnung. Andererseits werden dem Vermieter dadurch Konflikte mit dem Mieter erspart, weil die Renovierung dessen Angelegenheit ist. <br />
<br />
Zeitliche Fristen<br />
Wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der der Mieter während des Mietverhältnisses in bestimmten zeitlichen Abständen die Wohnung renovieren muss, dürfen bestimmte Fristen nicht unterschritten werden: Badezimmer und Küche: drei Jahre; Wohn- und Schlafzimmer, Flur, Diele, Toilette: fünf Jahre; alle anderen Räume: sieben Jahre.<br />
Wenn die Fristen kürzer sind, als oben angegeben, ist die Klausel möglicherweise unwirksam. Der Mieter braucht dann die ursprünglich vereinbarten Renovierungen überhaupt nicht auszuführen. <br />
<br />
Ist eine entsprechende Klausel vorhanden, muss der Mieter im Normalfall bei seinem Auszug versäumte Schönheitsreparaturen nachholen. Er braucht - bei vorheriger Regelung - die fälligen Arbeiten nicht selbst durchzuführen, sondern kann dafür auch eine äquivalente Geldzahlung auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines Handwerkers leisten. Eine derartige Regelung ist weitverbreitet. <br />
<br />
Keine Regelungen im Mietvertrag<br />
Wenn im Mietvertrag keine expliziten Regelungen oder Vereinbarungen über die Schönheitsreparaturen festgelegt wurden, muss der Mieter die Wohnung grundsätzlich "besenrein" gefegt hinterlassen, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und bauliche Veränderungen wieder rückgängig machen. Renovierungen müssen dabei allerdings nicht zwangsläufig durchgeführt werden. <br />
<br />
Manchmal ist in älteren Mietverträgen festgeschrieben, dass der Mieter die Wohnung in "bezugsfertigem Zustand" zu hinterlassen hat. Derartige Klauseln sind zwar wirksam, verpflichten den Mieter jedoch nicht zu einer Renovierung. Dennoch muss er die Räume so hinterlassen, dass ein Nachmieter diese jederzeit beziehen könnte. <br />
<br />
Schönheitsreparaturen "vergessen"?<br />
Für den Fall, dass ein Mieter auszieht, ohne dass er seine vertraglich geregelten Schönheitsreparaturen ausgeführt oder sie "vergessen" hat, oder sich schlicht weigert, sie zu erfüllen, hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch gegen ihn. Dieser kann auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags geltend gemacht werden. Hierfür muss der Vermieter allerdings vorher die fälligen Schönheitsreparaturen unter Fristsetzung schriftlich angemahnt haben. <br />
<br />