Susanne
Es kann umgelegt werden, was im MV vereinbart wird. Für den MV gibt es 3 Möglichkeiten: 1. Positionen, die umgelegt werden, werden einzeln aufgelistet (Grundsteuer darf umgelegt werden, wenn sie mit aufgelistet ist)
2. MV bezieht sich auf §27 der II. Berechnungsverordnung (Grundsteuer darf umgelegt werden)
3. neuere MV beziehen sich auf die Betriebskostenverordnung (Grundsteuer darf umgelegt werden)
Schlecht für den VM ist es demnach, wenn er unter Modell 1 die Grundsteuer nicht eingetragen hat.
Was nach § 27 der II.Berechnungsverordnung und nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden kann, kann in der Rubrik Gesetze nachgelesen werden, die von Dir genannten Positionen sind korrekt.
Anita Funke
Ich habe nun eindlich meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 erhalten und sie weißt ein beachtliches Guthaben aus. Den Vermieter habe ich bereits zweimal schriftlich aufgefordert, mir das Guthaben zu überweisen. Aber es passiert überaupt nichts. Kann ich auf Kosten des Vermieters einen Anwalt zur Einbringung der Forderung einschalten, bzw. ab wann ist der Vermieter im Zahlungsverzug?
Viele Grüße Anita Funke