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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Eine Kündigung muss alle notwendigen Angaben enthalten. Fehlen sie, ist die ganze Kündigung unwirksam. <br />
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Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.<br />
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Alle Eigentümer unterschreiben eigenhändig. Ein Telegramm gilt nicht, weil die Unterschrift fehlt.<br />
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Ist der Mietvertrag mit mehreren Personen (Ehepaaren, Lebensgefährten etc.) geschlossen, wird die Kündigung an alle Beteiligten ausgesprochen. <br />
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Das Gesetz erkennt nur denjenigen als Vermieter an, der im Grundbuch steht. Er kann dem Mieter also erst kündigen, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.<br />
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Der Kündigungsgrund muss ausführlich und konkret dargestellt werden. Der Mieter muss aus der Beschreibung erkennen, ob er sich gegen die Kündigung wehren kann. Fehlt der Grund, ist die Kündigung unwirksam. Auch nachgeschobene Gründe machen sie nicht wirksam. Stützen zusätzliche Gründe den Eigenbedarf, die erst nach dem Ausspruch der Kündigung entstanden sind, können sie nachgereicht werden. <br />
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Die Kündigung muss den Namen der Person (siehe „Eigenbedarf: Welche Gründe berechtigt sind“), für die die Wohnung benötigt wird, enthalten. Die Bezeichnung „Familie“ reicht nicht.<br />
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Das so genannte Erlangungsinteresse (Grund des Eigenbedarfs) bleibt bestehen. Entfällt es vor der Zwangsvollstreckung (Räumung), kann sich der Mieter gegen die Räumung durch eine Vollstreckungsgegenklage wehren.<br />
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Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen<br />
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unter fünf Mietjahre drei Monate <br />
ab fünf Mietjahre sechs Monate <br />
ab acht Mietjahre neun Monate <br />
ab zehn Jahre zwölf Monate <br />
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Ist im Vertrag eine längere Frist vereinbart, müssen diese beachten. <br />
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Quelle: Focus.de
Stichwörter: kündigung + rechtens

0 Kommentare zu „Ist die Kündigung rechtens”

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