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Jahressonderzahlung 2000 im Gebäudereinigerhandwerk
Die Klägerin führt einen Musterprozeß für zahlreiche gleichgelagerte Fälle im Gebäudereinigerhandwerk. Sie ist als Reinigungskraft bei dem beklagten bundesweit tätigen Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk (RTV) in seiner jeweiligen Fassung anwendbar. Gem. § 15 des für allgemeinverbindlich erklärten RTV vom 22. September 1995 (RTV-1995) hatte ein Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (Stichtag 31. Oktober) Anspruch auf eine "Jahressondervergütung", die für die Jahre 1995 bis 1999 ein der Höhe nach gestaffeltes Vielfaches des zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifstundenlohns betrug und mit dem Lohn für den Monat Oktober auszuzahlen war. Ausscheidende Beschäftigte hatten nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit einen Anspruch auf je 1/12 für jeden angefangenen Monat. Außerdem war ein Urlaubsgeld geregelt.
Dieser Tarifvertrag wurde arbeitgeberseitig zum 30. April 2000 gekündigt. Hintergrund war ua. die gesetzliche Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. April 1999 und die daraus resultierenden Folgekosten im Tarifbereich. Am 16. August 2000 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen neuen RTV, der zum 1. September 2000 in Kraft trat und ebenfalls zu diesem Datum für allgemeinverbindlich erklärt wurde (RTV-2000). Gemäß dessen § 15 erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2001 mindestens sechs Monate bestand, eine "Jahressonderzahlung" von "25 % im Jahr 2001", gestaffelt bis 85 % im Jahr 2004 des im April des Kalenderjahres vereinbarten tariflichen Monatsentgelts. Die Leistung wird jeweils zur Hälfte zum Stichtag 30. April und 31. Oktober fällig. Eine gesonderte Urlaubsgeldregelung ist nicht mehr getroffen. Streit besteht im vorliegenden Verfahren darüber, ob für das Jahr 2000 ein Anspruch auf eine Sondervergütung besteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sprungrevision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat für die Zeit bis zum 31. August 2000 Anspruch auf die anteilige Jahressondervergütung aus dem nachwirkenden RTV-1995. Die Staffelung für die Jahre 1995 bis 1999 schloß einen Anspruch für das Jahr 2000 nicht aus. Der Anspruch entstand vielmehr in Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen Monat des Kalenderjahres. Die Leistung wurde mit der Oktobervergütung fällig. Die Weitergeltung des RTV-1995 zum Fälligkeitszeitpunkt ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Ab dem 1. September 2000 wurde die Nachwirkung jedoch durch den RTV-2000 beendet. Die die Jahressondervergütung und das Urlaubsgeld völlig neu strukturierende und vereinheitlichende Regelung über die "Jahressonderzahlung" löst den RTV-1995 vollständig ab. Daher besteht für die letzten vier Monate des Jahres 2000 kein Anspruch auf eine Sonderzahlung. Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel der Neuregelung im Sinne einer Kostensenkung im Bereich zusätzlicher Leistungen.
BAG, Urteil vom 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - Vorinstanz: ArbG Hannover, Urteil vom 6. Februar 2001 - 6 Ca 567/00 -