Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Lassen Sie sich mit der Kautionsrückzahlung bitte Zeit. Die haben Sie! Erst jetzt hat wieder ein Gericht bestätigt, dass Sie die Kaution erst 6 Monate nach Vertragsbeendigung bzw. Rückgabe der Wohnung an den Mieter auszahlen müssen.<br />
<br />
Dabei orientieren sich die Gerichte an der kurzen, 6-monatigen Verjährungsfrist von § 548 BGB. Zu Recht, wie jetzt wieder das Amtsgericht Leipzig bestätigte (AG Leipzig, Urteil v. 23.11.2001 - 99 C 8415/01, WM 2002, S. 376).<br />
<br />
Stichwörter: abrechnen + kaution

0 Kommentare zu „Kaution abrechnen”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.