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Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten bei Berechnung des Urlaubsgeldes
Der Arbeitgeber hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei der Berechnung des Urlaubsgelds auch Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft zu berücksichtigen. Derartige Dienste, die von Ärzten in Kliniken geleistet werden, stellen keine Überstunden dar, die bei der Berechnung des Urlaubsgelds außer Betracht bleiben dürften.
Urteil des BAG
9 AZR 634/99
NJW Heft 17/2001, Seite XLVI