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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

meine Frage richtet sich insbesondere an die wenigen Juristen, die sich hier tummeln.

Ich habe in Eigenregie (also ohne Rechtsanwalt) eine Klage auf Einsichtnahme ... in die Belege einer BK-Abrechnung auf den Weg gebracht.
Das Verfahren wurde nach §xxx ZPO vereinfacht, es gibt also keine Anhörung und nur einen Beschluß nach dem 30.5..

Ich rechne mir sehr gute Chancen aus, das Verfahren zu gewinnen.

In §91 ZPO habe ich nun nachgelesen, dass ich die Kosten des Rechtsstreits geltend machen kann.
Natürlich bin ich kein Anwalt und kann demzufolge nicht nach Brago (oder wie das jetzt heisst (RVV?)) abrechnen.

Ok, so also nicht. Wie aber dann?
Setzt man in so einem Fall die Anwaltsgebühren an und verlangt -vielleicht- 50% oder 25% dieser Kosten?
Oder sollte man auf Stundenbasis berechnen?

Sonst irgendwelche sachdienlichen Hinweise?

Gruß
Ralph

PS: Da der Beklagte mir in einem anderen Zusammenhang noch fast 500 Euro schuldet und nicht zahlen will, muss ich bei diesem Erstattungsanspruch nicht gerade zimperlich sein.
Stichwörter: anwaltskosten + kosten + rechtsstreits

0 Kommentare zu „Kosten der Rechtsstreits - jedoch nicht Anwaltskosten”

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