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Kreditausgleich bei Scheitern der Ehe
An der Abtragung eines Kredits, den ein Ehegatte allein aufgenommen und für den der andere gebürgt hat, braucht sich der bürgende Ehegatte nach Scheitern der Ehe (im Verhältnis der Ehegatten untereinander) in der Regel nicht zu beteiligen.
Haben jedoch beide Ehegatten den Darlehensvertrag unterschrieben (gesamtschuldnerische Haftung), kann derjenige, der nach dem Scheitern der Ehe den Kredit abzahlt, im Regelfall gegen den anderen einen Ausgleichs- und gegebenenfalls einen Freihaltungsanspruch im Verhältnis mit der kreditgebenden Bank geltend machen. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einer internen Haftung zu gleichen Teilen auszugehen.
Hinweis: Die interne Ausgleichspflicht zwischen den Eheleuten ändert nichts daran, dass sich die kreditgebende Bank weiterhin in Höhe der noch bestehenden Forderung an jeden der beiden Gesamtschuldner halten kann.
Beschluss des OLG Bremen vom 26.02.2001
4 W 4/01
NJW-RR 2001, 1627