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Kündigung bei Verweigerung von Überstunden

Sind in einem Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten eines Arbeit-nehmers genau geregelt, ist dieser grundsätzlich nicht ver-pflichtet, darüber hinaus gehende Überstunden (so genannte Mehrarbeit) zu leisten. Nur wenn sich der Arbeitgeber in ei-ner Notlage befindet, weil er beispielsweise auf die Spezial-kenntnisse des betreffenden Mitarbeiters angewiesen ist, kann dessen Arbeitsverweigerung den Ausspruch einer Kün-digung rechtfertigen.

In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ent-schiedenen Fall lag ein derartiger Ausnahmetatbestand je-doch nicht vor. Ein Kundendienstmonteur war arbeitsvertrag-lich verpflichtet, am Freitag nur bis 12 Uhr zu arbeiten. Als der Arbeitgeber von ihm verlangte, am Freitagnachmittag noch die Reparatur einer Balkontür durchzuführen, weigerte sich der Mitarbeiter. Da es sich offensichtlich nicht um einen Notfall handelte, war die vom Arbeitgeber daraufhin ausge-sprochene fristlose Kündigung unwirksam.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 26.06.2001
3 Sa 224/01
RdW Heft 22/2001, Seite V

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