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Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Dem gewerblichen Zwischenmieter, der im Rahmen eines Steuersparmodell eine Wohnung ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung angemietet hat, steht das besondere Kündigungsrecht aus § nicht zu, wenn in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden auftreten. Denn ihm kann aus diesen Schäden allenfalls ein Vermögens-, jedoch kein Gesundheitsschaden erwachsen. Vermögensschäden liegen aber außerhalb des Schutzbereiches der Norm.
OLG Köln, Urteil vom 25.09.2000, Aktenzeichen: 16 U 46/2000