Rano
Wie Du schon selbst gesehen hast, sind die gesetzl. Regelungen für Gewerbemietverträge deutlich magerer als bei Wohnraum-MV.
Um das ganze mal aus der Vermietersicht zu betrachten:
Er hat das Risiko, dass Du einen Tag vor dem Mietbeginn anrufst und das ganze abbläst. In dieser Situation (aber auch erst in diesem Moment) würde dem VM ein Schaden entstehen. Möglicherweise ist dies die Begründung für die Zahlung zum aktuellen Zeitpunkt.
Beiden Seiten könnte man hier mit einem Wechsel [/b:044cb]gerecht werden!
Am Tag seiner Fälligkeit (=Dein Mietbeginn) hat Dein VM Bargeld in den Händen und Du musst für den Zwischenzeitraum keine Barmittel aufbringen.
Gruß
Ralph
Bettina
Hallo Ralph,
Dankeschön für Deine schnelle Antwort.
Ich halte die Sache mit dem Bargeld für kompletten Unfug ... im Zeitalter von Bankkonten, Überweisungsmöglichkeit, Online-Banking und Scheckausstellungsmöglichkeit ... und vor allem aus Sicherheitsgründen. Es gibt keinen guten Grund für eine Barzahlung. Ich habe es auch schon erlebt, dass ein Vermieter dann weg ins Ausland und sich einen schönen Urlaub oder sonst was gemacht hat.
Was soll denn aus Deiner Sicht der Sinn der Barzahlung sein?
> Um das ganze mal aus der Vermietersicht zu betrachten:
> Er hat das Risiko, dass Du einen Tag vor dem Mietbeginn anrufst und das ganze abbläst.
Weshalb das Ganze denn nicht aus der Sicht von erwachsenen gleichberechtigten Vertragspartnern, die es ja eigentlich sein sollten, sehen?
Risiken gibt es immer für beide Seite und die müssen näherungsweise gleichverteilt sein. Ich als Mieterin trage ja auch das Risiko, dass er das Ganze kurzfristig "abbläst" (weil er vielleicht jemanden findet, der ihm Goldstaubpreise für das Gleiche zahlt) und ich dann ohne geeignete Praxisräume dastehe, meinen Beruf nicht ausüben kann, Einnahmeverluste habe, ggf. meine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten kann und erst mal langwierig wieder auf die Suche gehen kann mit Kostenaufwand usw. usf.
Es ist doch ohnehin in den meisten Standardverträgen (genauso wie analog im Arbeitsrecht) vereinbart, dass ein vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag vor Beginn der tatsächlichen Benutzung der Mietsache nicht erwünscht bzw. nicht möglich ist, es sei denn zu den üblichen Kündigungsbedingungen, d.h. keine Seite kann von jetzt auf gleich Tschüss sagen.
LG
Bettina