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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich möchte gern Minipraxisräume zum 01.02.2007 anmieten. Mein möglicher zukünftiger Vermieter möchte nun zum Abschluss des Vertrages zweieinhalb Monate im Voraus die Mietkaution (die über drei Monatskaltmieten liegt, das ist ja bei gewerblichen Räumen auch erlaubt) in bar haben ... mit dem Hinweis "das sei so üblich". Klar, kann es welche geben, die das mitmachen, aber bin ich dazu verpflichtet?

Ich sehe nicht, weshalb ich jetzt bereits Monate vor Mietbeginn die Kaution zu entrichten haben soll. Die Kaution ist eine Sicherheit für den Vermieter, falls ich mit Mietzahlungen in Verzug gerate oder an den Räumen während der Mietzeit irgendetwas demoliere. Dies kann ich ja tatsächlich erst, wenn ich tatsächlich Zugang zu den Räumen habe, über sie verfügen kann, also frühestens ab Schlüsselübergabe, die Ende Januar 2007 stattfinden soll. Insoweit halte ich seine Forderung für widersinnig und abwegig, da ich sozusagen im übertragenen ungekehrten Sinne für eine Leistung zahlen soll, die ich gar nicht aus Gründen der Unmöglichkeit in Anspruch nehmen kann. Auf die gewünschte Art würde ich mich eher als zinsfreier Kreditgeber bis zur Schlüsselübergabe sehen.

In welchem Gesetzestext kann ich konkret nachlesen, wie es mit der Fälligkeit der Zahlung der Mietkaution für gewerbliche Räume aussieht? Muss ich die Zahlung in bar tätigen? ... Überweisung scheint mir auch für ihn sinnvoller (das Geld könnte ihm ja auch ganz einfach unterwegs geraubt werden) und ich möchte nicht mit einem vierstelligen Betrag spät abends im Dunkeln spazierengehen. Habe ich auch wie beim Wohnmietrecht das Recht, die Kaution in drei Teilbeträgen zahlen?

Die gesetzlichen Vorschriften für Gewerbemieten finden sich ja im Bürgerlichen Gesetzbuch, direkt hinter den Vorschriften für die Wohnraummiete, §§ 578 - 580a. Der § 578 Abs. 2 verweist auf einige Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht, leider aber nicht auf die Vorschrift, die sich mit Mietkautionen befasst (§ 551), d.h. sie ist also nicht auf Gewerbemietverträge anwendbar. Soweit ich das also auf den ersten Blick gesehen habe, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für Kautionsfälligkeiten bei Gewerbemieten und ist damit komplett der Einzelvereinbarung überlassen, d.h. man kann ggf. nach Art mancher arabischer Basarhändler "rumpokern", oder?

Dankeschön!
LG
Bettina
Stichwörter: fälligkeit + gewerblichen + kaution + räumen

2 Kommentare zu „Fälligkeit der Kaution bei gewerblichen Räumen”

Rano Experte!

Wie Du schon selbst gesehen hast, sind die gesetzl. Regelungen für Gewerbemietverträge deutlich magerer als bei Wohnraum-MV.

Um das ganze mal aus der Vermietersicht zu betrachten:
Er hat das Risiko, dass Du einen Tag vor dem Mietbeginn anrufst und das ganze abbläst. In dieser Situation (aber auch erst in diesem Moment) würde dem VM ein Schaden entstehen. Möglicherweise ist dies die Begründung für die Zahlung zum aktuellen Zeitpunkt.

Beiden Seiten könnte man hier mit einem Wechsel [/b:044cb]gerecht werden!
Am Tag seiner Fälligkeit (=Dein Mietbeginn) hat Dein VM Bargeld in den Händen und Du musst für den Zwischenzeitraum keine Barmittel aufbringen.

Gruß
Ralph

Bettina

Hallo Ralph,

Dankeschön für Deine schnelle Antwort.

Ich halte die Sache mit dem Bargeld für kompletten Unfug ... im Zeitalter von Bankkonten, Überweisungsmöglichkeit, Online-Banking und Scheckausstellungsmöglichkeit ... und vor allem aus Sicherheitsgründen. Es gibt keinen guten Grund für eine Barzahlung. Ich habe es auch schon erlebt, dass ein Vermieter dann weg ins Ausland und sich einen schönen Urlaub oder sonst was gemacht hat.

Was soll denn aus Deiner Sicht der Sinn der Barzahlung sein?

> Um das ganze mal aus der Vermietersicht zu betrachten:
> Er hat das Risiko, dass Du einen Tag vor dem Mietbeginn anrufst und das ganze abbläst.

Weshalb das Ganze denn nicht aus der Sicht von erwachsenen gleichberechtigten Vertragspartnern, die es ja eigentlich sein sollten, sehen?

Risiken gibt es immer für beide Seite und die müssen näherungsweise gleichverteilt sein. Ich als Mieterin trage ja auch das Risiko, dass er das Ganze kurzfristig "abbläst" (weil er vielleicht jemanden findet, der ihm Goldstaubpreise für das Gleiche zahlt) und ich dann ohne geeignete Praxisräume dastehe, meinen Beruf nicht ausüben kann, Einnahmeverluste habe, ggf. meine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten kann und erst mal langwierig wieder auf die Suche gehen kann mit Kostenaufwand usw. usf.

Es ist doch ohnehin in den meisten Standardverträgen (genauso wie analog im Arbeitsrecht) vereinbart, dass ein vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag vor Beginn der tatsächlichen Benutzung der Mietsache nicht erwünscht bzw. nicht möglich ist, es sei denn zu den üblichen Kündigungsbedingungen, d.h. keine Seite kann von jetzt auf gleich Tschüss sagen.

LG
Bettina

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