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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Forenuser,

ich möchte gerne recht kurzfristig aus meiner Wohnung ausziehen. Um die dreimonatige Kündigungsfrist zu überbrücken, möchte ich natürlich so schnell wie möglich einen Nachmieter.

Leider hat die Hausverwaltung seit einiger Zeit einen Makler "zwischengeschaltet", der sich um die Abwicklung kümmert. Nun heißt es, auch wenn ich selbst einen Nachmieter stelle, würde eine Makler-Provision in Höhe von 2 Nettokaltmieten fällig.

Für welche Leistung bekommt der Makler denn da das Geld? Nur für's Lochen, Knicken und Abheften der Bewerbung des Nachmieters?
Ist das juristisch einwandfrei?

Wäre schön, wenn mir da jemand einen Hinweis geben könnte.

Schöne Grüße

Michael

4 Kommentare zu „Maklerprovision auch bei eigener Nachmietersuche?”

FischkoppStuttgart Experte!

Eine Provision wird erst bei vertrag fällig. Der VM kann einen Makler hinzuziehen, aber wenn sie einen Nachmieter finden, keine Maklergebühr!

Aber der VM kann natürlich ihre Nachmieter ablehen!

Leider etwas verzwickt

Gast Experte!

Eine Provision wird erst bei vertrag fällig. Der VM kann einen Makler hinzuziehen, aber wenn sie einen Nachmieter finden, keine Maklergebühr!

Aber der VM kann natürlich ihre Nachmieter ablehen!

Leider etwas verzwickt[/quote:e7abe]

Hm, so ganz klar ist mir das noch nicht. Klar wird die Provision erst bei Vertrag fällig. Aber wenn ich nun einen Nachmieter stellen kann, muss der ja eben einen Vertrag mit dem VM machen. Da der VM sich aber durch den Makler vertreten lässt, macht der Nachmieter dann den Vetrag mit dem Makler, weswegen die Provision fällig wird? <!-- s:? --><!-- s:? --> <!-- s :?: --><!-- s :?: -->

Gast Experte!

Maklerprovision

(dmb) Die Höhe der Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlungen, aber zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine höhere Provision ist nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) nicht erlaubt. Fordert der Makler mehr oder hat der Mieter bereits mehr bezahlt, kann er die überhöhte Provision zurückfordern, vier Jahre lang. Dem Makler droht außerdem ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro.

Der Makler hat, so der DMB, nur dann Anspruch auf Provision, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Es muss ein Maklervertrag zwischen Mieter und Makler abgeschlossen worden sein, in dem die Maklertätigkeit und die Provision festgelegt
wurden. Mündliche Maklerverträge sind möglich. Im Streitfall muss der Makler beweisen, dass der Vertrag abgeschlossen wurde, dass er Anspruch auf Provision hat.

Der Makler muss außerdem entweder einen Mietvertrag nachweisen oder vermitteln. Als Nachweis reicht es aus, wenn er dem Wohnungsinteressenten eine Adresse nennt und der eine Wohnung bekommt.

Der Makler hat immer nur dann Anspruch auf Provision, wenn er erfolgreich gearbeitet hat. Das bedeutet, es muss auch tatsächlich zum Abschluss eines Mietvertrages über die vermittelte oder nachgewiesene Wohnung gekommen sein.

Trotz Maklervertrag, Maklertätigkeit und Abschluss eines Mietvertrages besteht kein Anspruch auf eine Provision, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist bzw. wenn er mit dem Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung rechtlich oder wirtschaftlich eng verflochten ist.
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Gruss FischkoppStuttgart

Oliver Curd Experte!

Hallo,

aber Achtung:

Für die Vermittlung oder den Nachweis von MV's über Wohnraum hat der WEG Verwalter als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums nach jetziger BGH-Rechtssprechung einen Anspruch auf Entgeld für diese Tätigkeit.
Die Vorschriften des§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 des WoVermittG stehen dem nicht entgegen, da der WEG Verwalter nicht Verwalter im Sinne dieser Bestimmung ist(BGH,13.3.2003,IIIZR 299/02) also kann er Prov. verlangen.

mfg
o.c

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