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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Vermieter hat vorgesehen die Mieterhöhung im Mietvertrag und hat als Inflationsausgleich mit 2% p.a. jährlich deklariert. Die Frage ist, wie weit gesetzlich er Recht hat, damit ohne weiteres jedes Jahr ohne irgendwelche Ankündigung die Miete hochschießen?
Danke.

2 Kommentare zu „Mieterhöhung als Inflationsausgleich”

Susanne Experte!

Als Staffelmietvertrag wäre das durchaus möglich, nur reicht dann eine lapidare Angabe "2%" nicht aus.

Wenn Dir das nicht passt, musst Du den Vertrag nicht unterschreiben!

Karlusha

Susanne, vielen Dank! <!-- s :-) --><!-- s :-) -->
Einiges zum Thema, was ich rausgefunden habe:
BGB § 557a Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich
vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige
Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der
Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b
ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BGB § 557b Indexmiete
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Woraus ich nur eins schließen kann: "Inflationsausgleich" ist unkorrekt... Oder? Der Vertrag läuft bei meiner Mutter seit 2,5 Jahren schon... Und ich habe erzt plötzlich festgestellt, wie es bei der da alles abläuft. <!-- s :-( --><!-- s :-( -->

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